Hier finden Sie im Mai 2010 verfasste Mitteilungen und Berichte zu Themen oder Urteilen aus den Tätigkeitsschwerpunkten der Anwaltskanzlei Schuster. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität kann ich keine Haftung übernehmen. Die Mitteilungen stellen keine Beratung dar. Sie sind allgemein gehalten. Sie können nicht oder nicht vollständig zur Lösung eines konkreten Falles herangezogen werden. Die Lösung eines konkreten Falles erfordert stets eine individuelle Prüfung der Sach- und Rechtslage.
Nach bislang geltendem Recht galt bei eBay eine Widerrufs- und Rückgabefrist von einem Monat. Ursache hierfür war, dass die Belehrung dem Verbraucher in Textform erst nach Vertragsschluss mitgeteilt werden konnte. Ab dem 11.06.2010 kann bei eBay & Co. eine Widerrufs- oder Rückgabefrist von 14 Tagen festgesetzt werden. Voraussetzung: Die Belehrung muß in Textform unverzüglich nach [...]
…. ist wettbewerbswidrig, wenn neben dem Großhandel im erheblichen Umfang auch der Einzelhandel betrieben wird. Eine solche Werbung ist zu unterlassen (Landgericht Koblenz, 4 HK O 33/10).
Privatpersonen, deren nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird (illegales Download von Musik, Filmen, Software usw.), werden auch künftig Abmahnkosten zahlen und dem Rechteinhaber eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgeben müssen. Schadensersatz (Lizenzgebühr) muß nicht bezahlt werden (Stand: 12.05.2010).
Die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf hat mit Schreiben vom 17.05.2010 erklärt, dass die Werbung für eine kostenlose Ersteinschätzung von Abmahnungen gegen § 49 b BRAO verstößt und damit standeswidrig ist. Der Verstoß werde auch nicht dadurch relativiert, dass andere Rechtsanwälte gegen das Verbot ebenfalls verstoßen.
Aufgrund einer Entscheidung des EuGH vom 14.04.2010 sollten Käufer, die einen über Internet abgeschlossenen Kaufvertrag widerrufen und die Ware zurückschicken, auch die Erstattung der Hinsendekosten der gekauften Sache verlangen. Ein Abzug dieser Kosten vom zu erstattenden Kaufpreis durch den Verkäufer muß nicht hingenommen werden.
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