Keine Anfechtung des Vertrages bei Abbruch der ebay-Auktion!

Gelegentlich kommt es vor, dass ein Verkäufer bei eBay mit dem kurz vor Ablauf der Bietzeit erreichten Kaufpreis nicht einverstanden ist, den angebotenen Artikel dann doch nicht mehr verkaufen möchte und die Auktion aufgrund eines „Irrtums“ vorzeitig beendet, in der Annahme, die Angelegenheit sei nun erledigt. Diese Annahme ist jedoch falsch. Denn gemäß § 10 Nr. 1 der im Moment gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen kommt bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Verkäufer zwischen diesem und dem Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn, der Verkäufer hat sich in der Abgabe seiner Erklärung geirrt, weil er zum Beispiel auf einen falschen Button geklickt hat. Dies könnte zur Anfechtung berechtigen. Eine Anfechtung ist allerdings dann ausgeschlossen, wenn das „Verklicken“ im Ergebnis die gleichen Konsequenzen hat. Wollte zum Beispiel der Verkäufer „das Gebot streichen und vorzeitig beenden“ und klickte statt dessen auf „den Artikel an den Höchstbietenden verkaufen und das Angebot beenden“, berechtigt dies nicht zu Anfechtung. Selbst wenn der Verkäufer auf den Button „das Gebot streichen und vorzeitig beenden“ geklickt hätte, wäre ein Vertrag mit dem Höchstbietenden zustande gekommen (siehe hierzu auch Urteil des Landgerichts Berlin vom 15.05.2007, 31 O 270/05).

Pacta sunt servanda (wörtlich: „Verträge sind einzuhalten“)! Nur unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit, sich von Verträgen zu lösen. Sollten Sie diesbezüglich Fragen haben, können Sie sich gern an mich wenden.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert