Abmahnung Zooland Music GmbH „Like I Love You“ durch Nümann + Lang

Es liegt eine urheberrechtliche Abmahnung der Firma Zooland Music GmbH, vertreten durch die Rechtsanwälte Nümann + Lang, vor. Gegenstand der Abmahnung ist eine über einen Internetanschluss angeblich begangene Urheberrechtsverletzung an der Tonaufnahme „Like I Love You“ in der Interpretation des Künstlers R.I.O., und zwar durch unlizensiertes öffentliches Zugänglichmachen über Filesharing-Netzwerke. Es wird zunächst angeboten, zur vollumfänglichen Erledigung der Angelegenheit eine vorgefertigte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung einzureichen und zur Abgeltung aller aus dieser Angelegenheit ergebenden finanziellen Ansprüche einen reduzierten pauschalen Einigungsbetrag in Höhe von 450,00 EUR zu bezahlen. Bei Nichtannahme des Angebots müsse der Abgemahnte mit der gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche rechnen, verbunden mit einem erheblichen Prozessrisiko, das aufgrund der Natur der geltend gemachten Ansprüche mehrere tausend Euro betragen könne.

Grundsätzlich ist der Anschlussinhaber für seinen Internetanschluss verantwortlich, und zwar auch dann, wenn er den beanstandeten Verstoß nicht begangen hat. In bestimmten Konstellationen entfällt jedoch die Haftung vollständig oder teilweise. Im konkreten Fall ist daher zunächst zu prüfen, ob ein Ausnahmefall vorliegt, bei dem eine Haftung entfällt. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die vorgefertigten Erklärungen oft Bestandteile enthalten, die über das hinaus gehen, was der Unterlassungsgläubiger zu fordern berechtigt ist. In jedem Fall sollte – auch wenn der Verstoß begangen wurde – vor Unterzeichnen einer solchen Erklärung geprüft werden, ob die vorgefertigte Erklärung geändert/modifiziert werden muß. Hierbei ist zu bedenken, dass die Unterlassungsverpflichtungserklärung grundsätzlich 30 Jahre gültig ist. Auch sollte keinesfalls Kontakt mit dem gegnerischen Anwalt aufgenommen werden. Alles was diesem mitgeteilt wird, kann später gegen einen verwendet werden. Gut gemeinte Ratschläge in Foren, die Angelegenheit einfach auf sich beruhen zu lassen oder Mitteilungen dahingehend: „Ich habe gar nichts gemacht und in der Angelegenheit nie mehr etwas gehört“, sind nicht zu beherzigen. Ein fruchtloses Verstreichen Lassen der Frist kann zum Erlass einer einstweiligen Verfügung oder zu einer Klage und damit zu einer erheblichen Kostensteigerung führen. Die Ausführungen in der Abmahnung zum Kostenrisiko sind demnach zutreffend.

Wenn Sie auch eine Abmahnung erhalten haben, können Sie diese hier vorab per Fax (02154/605905) oder Email (RAinSchuster@kanzlei-schuster.de) einreichen. Hierdurch kommt noch kein Mandatsverhältnis zustande.

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