Abzockfalle: Kostenpflichtige Einträge in Branchenverzeichnisse

Auch Gewerbetreibende können Opfer von Abzockmaschen sein. Beliebt sind hier telefonische Angebote über Einträge in meist ausschließlich internetbasierte Branchenbuchverzeichnisse (Branchenbucheintrag). Diese Masche erinnert an die so genannten Abofallen. Es wird den Gewerbetreibenden ein in der Regel und im Vergleich zur angebotenen Leistung überteuerter Eintrag angeboten. Denn bei den beworbenen Branchenverzeichnissen handelt es sich regelmäßig um solche, die weder einen hohen Verbreitungsgrad genießen noch suchmaschinenoptimiert präsentiert werden. Solche Branchenverzeichnisse oder Webkataloge stehen Gewerbetreibenden jedoch gewöhnlich kostenlos zur Verfügung. Gelockt wird der Gewerbetreibende durch Aussagen wie: „Wir erstellen Ihnen eine Präsentation auf der Startseite von Willich….“ Tatsächlich hat das Branchenverzeichnis nichts mit der Stadt Willich zu tun. Durch die Bezugnahme auf den Ort gewinnt der Angerufene Vertrauen und bestätigt das Angebot. Zu allem Überfluss muß der Angerufene innerhalb einer meist knapp bemessenen Frist sein Logo, Bilder Visitenkarte ect. einreichen und für den Fall dass dies nicht geschieht, eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr entrichten. Die Anrufe werden regelmäßig aufgezeichnet, wodurch der Vertragsschluss vermeintlich nachgewiesen werden kann.

Hinweis:

Verträge zwischen Unternehmen können regelmäßig nicht widerrufen werden. Möglicherweise kommt eine Kündigung oder Anfechtung in Betracht. Im Einzelfall muß geprüft werden, ob der Telefonmitschnitt tatsächlich den Vertragschluss belegt oder ob Gesprächssequenzen eventuell zusammengeschnitten wurden. Die Betreiber derartiger Portale sind regelmäßig sehr hartnäckig, so dass anwaltliche Hilfe unumgänglich ist.

Als geeignete Gegenmaßnahme kommen Unterlassungsansprüche oder Schadensersatzansprüche gegen den Betreiber in Betracht. Es sollte keinesfalls des Aufwandes wegen die eingeforderten Beträge (Jahresbeitrag meist 199,00 EUR netto oder mehr) bezahlt werden. Für weitere Nachfragen können Sie sich natürlich auch gern an mich wenden.

Siehe auch LG Hamburg, Urteil vom 14.01.2011, Az 309 S 66/10

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