Zur Wirksamkeit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ohne Vollmacht!

Es kann nicht allgemein gesagt werden, dass einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung, die ein Anwalt im Auftrag seines Mandanten verschickt, keine Vollmacht im Original beigefügt werden muß. Der BGH hatte mit Urteil vom 19.05.2010, Az I ZR 140/08, über eine bestimmte Konstellation zu entscheiden. Ein Mitbewerber hatte einen anderen Mitberber anwaltlich ohne Vorlage einer Originalvollmacht abgemahnt und der Abmahnung eine vorgefertigte Unterlassungsverpflichtungserklärung beigefügt. Der Abgemahnte hatte diese Abmahnung mangels Vorlage einer Vollmacht im Original zurückgewiesen, jedoch eine eigene, selbst verfasste Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben. Der abmahnende Mitbewerber klagte sodann erfolgreich die Anwaltskosten ein. Nach Ansicht des BGH war die Abmahnung auch ohne Vollmacht im Original wirksam, weil der Abmahnung ein Entwurf einer Unterlassungserklärung (Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrages) beigefügt war. Auf die Abgabe eines Vertragsangebotes sei § 174 BGB weder direkt noch analog anwendbar.

Fazit: Wenn der Abmahnung – was häufig der Fall ist – eine vorgefertigte Unterlassungserklärung beigefügt ist, ist das Fehlen der Vollmacht im Original unschädlich. Entschieden ist damit jedoch nicht, wie es aussieht, wenn die vorgefertigte Erklärung seitens des Abgemahnten abgeändert wird oder wenn keine vorgefertigte Erklärung beigefügt ist. Wenn Sie hierzu Nachfragebedarf haben, können sie mich gerne ansprechen.

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