Streitwert bei Klage wegen fehlender Widerrufsbelehrung: 15.000,00 EUR.

Streitwert bei Unterlassungsklage wegen fehlender Widerrufsbelehrung: 15.000,00 EUR.

Das Landgericht Rostock setzte mit Beschluss vom 28.04.2011 Aktenzeichen 5 HK O 34/11 den Streitwert in einer wettbewerbsrechtlichen Hauptsacheklage (Streitgegenstand: Fehlende Widerrufsbelehrung) auf 15.000,00 EUR fest. Der Hauptsacheklage war ein einstweiliges Verfügungsverfahren vorausgegangen. Auch in diesem einstweiligen Verfügungsverfahren setzte das Landgericht Rostock den Streitwert auf 15.000,00 EUR fest. Dies zeigt, dass manche Gerichte auch in einfach gelagerten wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten hohe Streitwert festsetzen.

Wer eine einstweilige Verfügung erhalten hat und nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu der Ansicht gelangt, die einstweilige Verfügung sei zu Recht ergangen, jedoch die Höhe des vom Gericht festgesetzen Streitwertes für unangemessen erachtet, sollte trotz dieses Vorbehaltes eine Abschlusserklärung abgeben und dabei zum Ausdruck bringen, dass die Höhe des Streitwertes nicht erfasst ist. Andernfalls droht eine Hauptsacheklage.

Sollten Sie eine einstweilige Verfügung im Bereich Wettbewerbsrecht – Urheberrecht – Marken- und Patentrecht erhalten haben, stehe ich Ihnen kurzfristig zur Prüfung der Sach- und Rechtslage und zur Vornahme der erforderlichen Maßnahmen zu Verfügung.

Weitere Informationen zu Streitwerten in wettbewerbsrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren, Klageverfahren oder Hauptsacheverfahren finden Sie hier im BLOG.

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4 Kommentare:

Hab ne Abmahnung bekommen wegen Fehler in Widderrufsbelehrung. Kosten 229 €, Hab das ganze für ne Abzocke gehalten. Dann kam dieser Beschluss vom Landgericht K. jetzt sind die Kosten fast 2000 €.

Hallo, hab auch so eine einstweilige Verfügung bekommen wegen Verstoß gegen Urheberrecht. Mein anwalt sagte ich muß jetzt nur abwarten. Dann kam ein schreiben ich soll eine Abschlusserklärung abgeben. Das hat mir keiner gesagt. Das schreiben kostet jetzt so viel wiel die Abmahnung.

Verhalten nach Zugang einer einstweiligen Verfügung!

Einstweilige Verfügungen erhalten Betroffene häufig in wettbewerbsrechtlichen und markenrechtlichen Streitigkeiten.

Meistens geht es um fehlerhafte Internetauftritte gewerblicher Online-Händler. Im Markenrecht geht es häufig darum, dass mit der unzulässigen Verwendung bestimmter Kennzeichen (Markennamen) der Eindruck erweckt wird, ein bestimmtes Produkt stamme von einem bestimmten Hersteller.

Betroffen sind allerdings auch Privatverkäufer. Dies überrascht besonders. Denn aus der Perspektive einer Privatperson ist das Markenrecht oder das Wettbewerbsrecht ein dem gewerblichen Rechtsschutz zugeordnetes Rechtsgebiet und damit ein Sonderrecht für Unternehmer.

Dies ist dann auch der Grund, warum zugestellte einstweilige Verfügungen aus dem Bereich Markenrecht und Wettbewerbsrecht durch die Betroffenen Privatverkäufer häufig einfach nur zu Kenntnis genommen werden.

Wenn Sie eine einstweilige Verfügung erhalten haben, sollten Sie folgende Vorgehensweise einhalten:

1. Wer der Ansicht ist, die einstweilige Verfügung sei zu Unrecht ergangen, kann gegen die einstweilige Verfügung Rechtsmittel einlegen. Dabei ist von besonderer Bedeutung, dass in den wenigsten Fällen Fristen beachtet werden müssen. Hier gibt es jedoch verschiedene Möglichkeiten. Im Zweifelsfall sollten Sie sich an einen auf diesem Rechtsgebiet spezialisierten Anwalt wenden.

2. Sollten Sie jedoch zu der Ansicht gelangen, die einstweilige Verfügung sei zu Recht ergangen, sollte innerhalb einer bestimmten Frist (sogenannte Bedenkzeit) eine Abschlusserklärung abgeben werden. Wer dies nicht tut, riskiert, dass eine Hauptsacheklage eingeleitet wird. Die Abgabe einer Abschlusserklärung muß jedoch bestimmte inhaltliche Anforderungen erfüllen. Andernfalls ist die Erklärung unwirksam. In Zweifelsfällen sollte auch hier ein auf diesem Rechtsgebiet spezialisierter Anwalt eingeschaltet werden.

Virabell Schuster
– Rechtsanwältin –

Abmahnungen im Bereich EAV / bfd Bio Feedback Diagnose und Therapie:
Heil versprechen Problematik ist zu beachten; besser ist ein Funktionszertifikat Das ich auf Europa- Verordnungen bezieht:

. E . U-in vitro Geräte Verordnung 1998 und
soziale Agenda fähige Medizin: Wikipedia
wer beide Kriterien einhaelt und ein funktionszertifikat der Euro päischen Kommission interdisziplinärer Wissenschaften hat, kann eine Abmahnung ruhigen Gegend sehen; bzw. Braucht diese nicht mehr befürchten. das die iBF-bi- Labor hilft Ihnen und ihrem Rechtsanwalt hier weiter.