„Nicht scheckheftgepflegt“ ein Mangel am PKW!

Täglich werden unzählige Streitigkeiten wegen Mängel am gekauften PKW vor deutschen Gerichten ausgetragen. Je moderner die Technik, desto komplizierter werden die Mängel. Und, weil Autos „boy´s  best friends“, sind, will „man“ zumindest die Qualität haben, die im Kaufangebot auch angepriesen war. Und wenn es um ein Auto geht, da ist „man“ besonders kleinlich. Man könnte es aber auch anders ausdrücken: „Pacta sunt servanda“ (Verträge sind einzuhalten).

So sah es auch ein Käufer, der im Internetauktionshaus ein scheckheftgepflegtes Auto kaufte. So war es zumindest in der Artikelbeschreibung angegeben. Tatsächlich war das Auto nicht scheckheftgepflegt. Außerdem sollte das Auto laut Artikelbeschreibung auch eine „qualitativ hochwertige Autogasanlage“ haben. Dies war auch nicht der Fall. So trat der Käufer vom Kaufvertrag zurück und verlangte zudem Kosten für die Unterstellung und weitere Auslagen. Der Verkäufer meinte sinngemäß, dies müsse ihn nicht interessieren, denn er habe die Gewährleistung (nachträglich) ausgeschlossen. Das KG Berlin, bestätigte mit Urteil vom 17.06.2011, 7 U 179/10, den Rücktritt vom Kaufvertrag, da dem verkauften Auto eine vereinbarte Beschaffenheit fehlte, sodass der Verkäufer sich nicht auf den Gewährleistungsausschluss berufen konnte. Bezüglich der eingeklagten Unterstellkosten stellte das Gericht fest, dass eine Unterstellgebühr in Höhe von 5,00 EUR pro Tag zu viel sei und schätzte die monatlichen Kosten auf 50,00 EUR (entsprechend einer Garagenmiete in Berlin).

Hinweis:

Jede in einer Artikelbeschreibung gemachte Angabe ist zumindest eine Beschaffenheitsvereinbarung. Wer also schreibt, das Auto ist scheckheftgepflegt, ist verpflichtet, ein scheckheftgepflegtes Auto zu liefern. Wenn das gekaufte Auto nicht scheckheftgepflegt ist, kann der Käufer unter bestimmten Voraussetzungen Gewährleistungsrechte geltend machen. Der Verkäufer kann sich in einer solchen Konstellation nicht auf einen Gewährleistungsausschluss berufen. Denn ein Gewährleistungsausschluss erfasst nicht die Merkmale der Sache, die vereinbart wurden. Bezüglich der vereinbarten Merkmale muß der Verkäufer haften. Lassen Sie sich daher als Käufer nicht vorschnell auf einen Gewährleistungsausschluss verweisen, sondern prüfen Sie zunächst, ob das fehlende Merkmal Bestandteil der Artikelbeschreibung war. Selbst wenn der Gewährleistungsausschluss eingreift, könnte er unwirksam sein. Lassen Sie sich daher beraten.

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