Widerrufsrecht bei Besichtigung im Laden und Kauf im Onlineshop?

Ware wird immer häufiger im Onlineshop gekauft. Das spart Zeit und man ist an keine Ladenöffnungszeiten gebunden. Außerdem hat der Verbraucher ein Widerrufsrecht. Also eigentlich nur Vorteile. Doch manchmal hat man das Bedürfnis, das Objekt der Begierde vorher zu besichtigen. Insbesondere dann, wenn es um maßgeschneiderte Ware geht, und damit meine ich jetzt nicht nur den in der Partnerbörse näher ins Auge gefasste Mr. Perfect, oder den auf der Homepage des örtlichen Tierheims einstimmig als Familienhund ausgewählten Schäferhund-Husky-Mischling. Nein, Gegenstand der Begierde kann auch mal was ganz Banales, aber durchaus Praktisches sein, zum Beispiel ein Kaminofen. Und wie das Leben so spielt, wenn es um maßgeschneiderte Ware geht, ist Streit vorprogrammiert.

So musste das AG Frankfurt am Main mit Urteil vom 06.06.2011, 31 C 2577/10, entscheiden, ob dem Käufer eines Kaminofens ein Widerrufsrecht zusteht, wenn er sich über den Kaminofen im Verkaufsraum des Verkäufers zunächst informiert und 2 ½ Monate später per Email gekauft hat. Bei der Montage des Außenanschlusses stellte sich heraus, dass der zum Kaminofen gehörende Außenwandanschluss 17 cm von der Außenwand herausragte. Das missfiel dem Käufer. Kurzerhand widerrief der Käufer den Kaufvertrag, allerdings 6 Wochen nach Abschluss des Kaufvertrages. Der Verkäufer lehnte den Widerruf und damit die Rückzahlung des Kaufpreises an den Verkäufer ab. Er meinte, dem Käufer stehe kein Widerrufsrecht zu, weil der Vertrag quasi schon im Laden zustande gekommen sei.

Das Gericht verurteilte den Verkäufer auf Rückzahlung des Kaufpreises (konkret ging es um einen Anzahlungsbetrag). Denn der Käufer hatte ein Widerrufsrecht. Hierzu muß man zunächst wissen, dass ein Widerrufsrecht im Kaufrecht nur dann besteht, wenn der Vertrag im Wege des Fernabsatzes geschlossen wurde. Das setzt voraus, dass der Vertrag ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen wird. Und der Vertrag an sich kommt immer durch Angebot und Annahme zustande. Im vorliegenden Rechtsstreit hatte sich zwar der Käufer im Verkaufsraum des Verkäufers informiert. Der Vertrag (Angebot und Annahme) wurde dort aber nicht geschlossen. Es war vielmehr so, dass der Verkäufer dem Käufer per Email ein Angebot gemacht hatte, welches der Käufer per Email angenommen hat (Fernabsatzvertrag). Die Widerrufsfrist, die eigentlich zwischen 14 Tagen und einem Monat beträgt, war auch noch nicht abgelaufen. Denn der Verkäufer hatte den Käufer nicht über das Widerrufsrecht belehrt, so dass die Frist nie anfing zu laufen.

Fazit: Wenn Sie als Käufer an einem Vertrag nicht festhalten wollen, lassen Sie im Zweifel prüfen, ob ein Widerrufsrecht besteht. Auch wenn die gekaufte Sache mangelhaft ist kann es vorteilhafter sein, anstatt Gewährleistungsrechte geltend zu machen, einfach den Widerruf zu erklären. Lassen Sie sich im Zweifel beraten.

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