Vorzeitige Beendigung eines Angebots bei eBay!

Das AG Hamm hatte mit Urteil vom 14.09.2011, 17 C 157/11, über die Schadensersatzpflicht eines Verkäufers nach vorzeitiger Beendigung eines Angebotes bei eBay zu entscheiden. Ein Verkäufer bot auf der Auktionsplattform eBay einen VW Gold 5 GTI Motor samt Anbauteile und Getriebe zum Verkauf an. Kurz vor Gebotsende beendete der Verkäufer die Auktion, weil er den Motor nicht mehr verkaufen wollte. Der höchstbietende Käufer verlangte Lieferung des Motors. Der Verkäufer verweigerte dies. Der Käufer trat vom Kaufvertrag zurück und verlangte Schadensersatz. Das AG Hamm bestätigte diesen Anspruch dem Grunde nach und zwar unter Zugrundelegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Richtlinien von Ebay. Im konkreten Fall war der Verkäufer unter keinen Gesichtspunkt berechtigt gewesen, das Gebot zurückzunehmen. Deswegen war mit dem Höchstbietenden gemäß eBay-AGBen ein Kaufvertrag zustande gekommen. Der Verkäufer hätte den Motor liefern müssen. Das hat er nicht getan und musste deswegen Schadensersatz an den Käufer zahlen.

Ob ein Verkäufer einen auf der eBay-Website im Angebotsformat Auktion eingestellten Artikel vor Gebotsende wieder entfernen darf, bzw. das Gebot streichen und das Angebot zurückziehen kann, bestimmt sich nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay. Denn Käufer und Verkäufer haben durch die Anmeldung bei Ebay zugestimmt, dass diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Richtlinien gelten sollen. Insofern kann ein Verkäufer vor Ablauf des eigentlichen Auktionsende nur dann sein Angebot vorzeitig zurücknehmen, wenn er dazu gesetzlich berechtigt ist (§ 9 Ziff. 11 AGB-eBay). Unter dem Begriff „gesetzliche Berechtigung“ ist unstreitig zu verstehen, dass der Verkäufer sein Gebot dann zurückziehen kann, wenn ihm ein Anfechtungsrecht gemäß § 119 BGB zusteht (Anfechtung wegen Erklärungsirrtum, Inhaltsirrtum und Eigenschaftsirrtum).

Eine Anfechtung wegen Erklärungsirrtum liegt vor, wenn der äußere Tatbestand der Erklärung (= was man sagt) nicht dem Willen des Erklärenden entspricht (ich erkläre etwas, was ich nicht erklären will: verschreiben, versprechen; Achtung! Nicht: verschauen und deswegen verschreiben!).

Eine Anfechtung wegen Inhaltsirrtum liegt vor, wenn der äußere Tatbestand der Erklärung (= was man sagt) dem Willen des Erklärenden entspricht, dieser aber über die Bedeutung und Tragweite der Erklärung irrt (etwa bei der Verwendung von Fremdwörtern: Der Erklärende weiß was er sagt, er weiß aber nicht, was er damit sagt).

Ein Eigenschaftsirrtum liegt vor, wenn sich der Erklärende über die Eigenschaften des Vertragsgegenstandes irrt (Vorstellung des Erklärenden von den Eigenschaften einer Sache stimmen mit der Wirklichkeit nicht überein). Aber Achtung: In all diesen Fällen der Anfechtung kommt eine Schadensersatzpflicht des Verkäufers in Betracht.

Der BGH hatte mit Urteil vom 08.06.2011, VIII ZR 305/10, darüber hinaus entschieden, dass auch die eBay-Richtlinien als „Spielregeln“ zu beachten sind. Danach kann auch dann der Verkäufer ein Angebot zurücknehmen, wenn der Artikel verloren gegangen, beschädigt oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf steht. Die Frage ist, wie es mit der Schadensersatzpflicht aussieht. Der BGH hatte in dem zu entscheidenden Fall die Schadensersatzpflicht des Verkäufers verneint, weil aufgrund der eBay-„Spielregeln“ bereits kein Vertrag zustande gekommen war und eine gesetzliche Schadensersatzpflicht wegen Unmöglichkeit der Lieferung der Ware einen Vertrag voraussetzt.

Vorschau: Es darf hier prognostiziert werden, dass künftig im Fall der Verkaufsreue auf Seiten des Verkäufers öfters mal der angebotene Artikel kurzfristig gestohlen sein wird.

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