Kein Anspruch auf Zahlung der Abo-Gebühren bei Abo-Fallen

Bei den sogenannten Abofallen handelt es sich regelmäßig um Dienstleistungen (zum Beispiel Routenplaner, Kochrezepte, Gedichte, Ahnenforschung, PC-Programme usw.), die über Internetportale zum Download angeboten werden. Der durchschnittlich informierte Verbraucher geht davon aus, dass diese Angebote kostenlos sind. Die Dienstleistungen werden jedoch zur Kostenfalle/Abofalle, weil sie häufig kostenpflichtig sind und über den Erhalt der Dienstleistung zudem ein zweijähriges Abo abgeschlossen wird. Die Kostenpflicht ergibt sich zumeist aus kleingedruckten Hinweisen und/oder aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese Hinweise werden häufig übersehen und die Kostenpflicht von dem Verbraucher nicht erkannt.

Üblicherweise verhält es sich so, das der Nutzer sich zunächst auf der Internetseite anmelden muß, bevor er die angebotene Leistung erhält. Zunächst muß der Nutzer seine persönlichen Daten eingeben und am Ende der Seite „Jetzt anmelden“ klicken. Der Button „Jetzt anmelden“ ist gewöhnlich mit einem Sternchen versehen. Der dazu gehörende Hinweis befindet sich häufig rechts oben neben der Eingabemaske. Dort befindet sich dann der kleingedruckte Hinweis auf die Kostenpflicht. Ehe der Verbraucher sich versieht, hat er ein kostenpflichtiges zweijähriges Abo über die angebotene Dienstleistung abgeschlossen.

Ob ein Vertrag über ein zweijähriges Abo zustande gekommen ist, wird von den Gerichten äußerst uneinheitlich beantwortet. So gibt es Entscheidungen zugunsten der Abo-Fallen-Betreiber, als auch zugunsten der geschädigten Nutzer.

Mit Urteil vom 18.10.2011 hat das Amtsgericht Gladbeck, 12 C 267/11, zugunsten eines Nutzers entschieden und den Zahlungsanspruch eines Dienstleistungsanbieters abgelehnt mit der Begründung, ein zweijähriger Abo-Vertrag sei nicht zustande gekommen. Der Nutzer sei über die Kostenpflicht getäuscht worden. Es fehle ein expliziter Hinweis auf die Kostenpflicht, etwa durch die Ausstattung des Anmeldebuttons mit dem Hinweis „Jetzt kostenpflichtig anmelden“ oder ähnliches. Erschwerend kam hinzu, dass auf dem Bildschirm trotz Scrollen der Anmeldebutton nicht gleichzeitig mit dem Sternchenhinweis wahrgenommen werden konnte. Das AG Gladbeck nahm zwar zur Kenntnis, dass andere Gerichte bereits zugunsten des Abo-Anbieters entschieden hatten (zum Beispiel AG Detmold, Urteil vom 11.08.2011, 7 C 1/11). Es hielt jedoch die dort vertretenen Auffassungen für nicht haltbar. Die gesamte Gestaltung der Seite lasse nur den Schluss zu, dass es die Absicht des Anbieters sei, den Kunden in eine sogenannte Abofalle zu locken. Prozessual interessant war noch, dass der Kläger (Anbieter) nach Hinweis des Gerichts bezüglich seiner Rechtsauffassung die Klage zurücknehmen wollte, dies jedoch nicht mehr möglich war, weil der Beklagte (Nutzer) hierzu seine Zustimmung nicht erteilt hat. Insofern erging ein klageabweisendes Urteil, was sehr selten ist, weil üblicherweise die Abofallen-Anbieter dies vermeiden, in dem die Abofallen-Anbieter die Kostenklage einfach zurücknehmen.

Allgemeine Informationen und Handlungsempfehlungen zum Thema Abo-Fallen finden Sie [HIER].

Lassen Sie sich im Zweifel anwaltlich beraten. Die Kosten übernehmen in Normalfall die Rechtsschutzversicherungen oder sind zumindest sehr gering.

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