Abmahnung wegen Angabe eines Preises pro Monat für Branchenbucheintrag

Branchenbucheinträge oder Registrierungen in Firmenverzeichnisse entpuppen sich für Gewerbetreibende gelegentlich als Kostenfalle. Denn immer wieder werden Gewerbetreibende schriftlich aufgefordert, in per Post oder Fax zugesendeten Formularen ihre Firmendaten zu kontrollieren und zu vervollständigen. Zweck ist der Abschluss eines Vertrages gerichtet auf den Eintrag der Unternehmensdaten in irgendwelchen Branchenverzeichnissen oder Städteportalen. Die Einträge sind regelmäßig kostenpflichtig. Die Kostenpflicht ist auf den ersten Blick nicht immer sofort ersichtlich oder wird aufgrund Zeitdruck der Unternehmer übersehen. Preis und Leistung dieser Einträge stehen selten in einem ausgewogenen Verhältnis. Die Portale sind selten suchmaschinenoptimiert gelistet. Sie bieten mitunter Eintragungsmöglichkeiten an, die anderswo kostenlos zur Verfügung stehen. Die Vertragslaufzeit beträgt meist mindestens zwei Jahre mit einer automatischen Verlängerung, wenn nicht rechtzeitig gekündigt wird. Die monatlichen Gebühren sind zumeist sehr hoch und für das erste Vertragsjahr im Voraus zu entrichten. Wer ein derartiges Formular unterschreibt und dem Branchenbuchbetreiber zurückschickt, hat Mühe, aus einem derartigen „Vertrag“ wieder herauszukommen.

Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht bieten derartige „Vertragsmodelle“ jedoch allerlei Angriffsfläche. Und so häufen sich die gerichtlichen Entscheidungen, die bestimmte Formulierungen in den Formularen der Branchenbuchbetreiber als irreführend und damit als wettbewerbswidrig einstufen.

So untersagte das Landgericht Düsseldorf mit Urteil vom 15.04.2011, 38 O 148/10, einem Branchenbuchbetreiber, für entgeltliche Einträge in einem Firmenregister unter Angabe eines Preises pro Monat zu werben und/oder werben zu lassen, sofern die Vertragslaufzeit tatsächlich mehr als einen Monat beträgt [….]. Streitgegenstand dieses Rechtsstreits war ein Formular, welches die Beklagte an Gewerbetreibende versendete und bei dessen unterzeichneter Rücksendung eine kostenpflichtige Eintragung in ein Internetfirmenverzeichnis erfolgt. In dem Formular war ein monatlicher Preis von 39,85 EUR netto angegeben. Die Laufzeit des Vertrages betrug zwei Jahre, so dass Gesamtkosten in Höhe von 956,40 EUR zu entrichten waren. Das LG Düsseldorf meinte hierzu folgendes:

„Die Werbung der Beklagten mit einem Monatspreis, obwohl die Mindestlaufzeit eines Vertrages mehr als einen Monat beträgt, stellt eine Irreführung über wesentliche Merkmale der beworbenen Dienstleistung dar, § 5 I Nr. 1 UWG. […] Durch die Angabe des Monatspreises wird der Eindruck erweckt, die angebotene Leistung sei durch eine Zahlung in dieser Höhe zu erhalten. Da es bei der Eintragung nicht um eine periodisch wiederkehrende Leistung geht, ist ein für in Monaten berechnetes Entgelt kein vernünftiger Grund erkennbar.”

Als Irreführend stufte das Gericht ebenfalls die Überschrift „Gewerbeauskunft-Zentrale – Erfassung gewerblicher Einträge“ ein. Diese Überschrift erwecke den Eindruck – so das Gericht – es handele sich um eine im öffentlichen Interesse tätige Stelle. Der Umstand, dass sich das Formular an geschäftliche erfahrende Personen richte, sei ohne Belang, da gerade diese in zeitlicher Bedrängnis seien und das Formular nur mit einem Blick sichten.

PraxisTipp: Haben Sie ungewollt einen teueren und langfristigen Vertrag über einen Branchenbucheintrag abgeschlossen? Dann lassen Sie prüfen, ob und wieweit Sie sich von diesem Vertrag lösen können.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert