Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen im Autohandel vermeiden!

Autohandel über das Internet ist nicht mehr wegzudenken. Kaum ein Autohändler bietet seine Fahrzeuge nicht auch online an. Der Onlinehandel hat erhebliche Vorteile. Denn durch das Online-Angebot können die Fahrzeuge von potentiellen Kunden bundesweit gesucht und gefunden werden. Und weil die Konkurrenz unter Autohändlern schon immer groß war und im Onlinehandel immer größer wird, locken Autohändler gelegentlich mit übertriebenen oder nicht immer ganz zutreffenden Beschreibungsmerkmale. Das wiederum ruft Konkurrenten auf den Plan und eine Abmahnung ist vorprogrammiert.

In einem Fall (BGH, Urteil vom 21.12.2011, I ZR 190/10) war Gegenstand der Abmahnung ein auf einer Internetverkaufsplattform angebotenes Fahrzeug, das u.a. wie folgt beschrieben war: „Vorführfahrzeug …., EZ 3/2009, 500 km“. Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emmissionen, wie sie § 1 der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) für die Werbung „neue Personenkraftwagen“ vorsieht, enthielt die Anzeige nicht. Der BGH bestätigte die Abmahnung. Denn gemäß § 2 der in Rede stehende Verordnung versteht man unter „ neue Personenkraftwagen“ alle „Kraftfahrzeuge …, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden“. Es komme also darauf an, dass das betreffende Fahrzeug alsbald verkauft werden soll ohne dass damit eine kurzfristige Zwischennutzung im Betrieb des Händlers – etwa als Vorführwagen – ausgeschlossen wäre (Angebot eines PKW bis 1000 km: vermutlich erworben zum Zwecke des Weiterverkaufs; Angebot eines PKW über 1000 km: vermutlich erworben (auch) zu einem anderen Zwecke als des Weiterverkauf). Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 207/2011 vom 23.12.2011

In einem anderen Fall (OLG München, Urteil vom 30.06.2011) ging es um die irreführende Darstellung eines Fahrzeuges als Jahreswagen ebenfalls auf einer Internetplattform. Das Fahrzeug war wie folgt beschrieben: „Jahreswagen  – 1 Vorbesitzer“ und „1.Hand“. Bei dem Fahrzeug handelte es sich um einen Mietwagen. Das OLG München bestätigte die Abmahnung. Zum einen sei das Fahrzeug kein Jahreswagen. Denn nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise handelt es sich bei einem Jahreswagen um ein Gebrauchtfahrzeug aus erster Hand, dass von einem Werksangehörigen ein Jahr lang ab der Erstzulassung gefahren worden sei. Diese behandelten das Fahrzeug besonders sorgfältig. Zum anderen besage die Angabe „1 Vorbesitzer/1. Hand“, dass das Fahrzeug nicht von einem Autovermieter gehalten worden sei. Die Verwendung des Fahrzeuges als Mietwagen wird dagegen wegen der vielen Nutzern , die keine Veranlassung haben, das Fahrzeug sorgsam zu behandeln, als abträglich angesehen und begründe einen merkantilen Minderwert.

Wenn Sie auch eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten haben, können Sie diese hier per Fax (02154/605905) oder Email (RAinSchuster@kanzlei-schuster.de) einreichen. Oder rufen Sie mich einfach an. Hierdurch kommt noch kein Mandatsverhältnis zustande.

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2 Kommentare:

I ZR 190/10
MfG

Danke, sehr freundlich!