Die Anfechtung einer eBay-Auktion wegen Irrtum muß klar und eindeutig sein!

Regelmäßig müssen sich Gerichte mit der Frage beschäftigen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine eBay-Auktion vorzeitig beendet werden kann. Nach den aktuell geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay ist eine vorzeitige Beendigung einer eBay-Auktion dann möglich, wenn der eingestellte Artikel verloren gegangen, beschädigt oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar ist, oder aber ein gesetzliches Anfechtungsrecht zur Verfügung steht.

Aktuell häufen sich die Fälle, in denen sich Verkäufer nicht mehr an ihre abgegebenen Erklärungen halten wollen, zum Beispiel weil sie beim Einstellen des Preises einen Fehler gemacht und sich geirrt haben. In dieser Konstellation kommt die Anfechtung wegen Irrtum in Betracht. Wichtig ist jedoch zu wissen, dass ein solches Anfechtungsrecht durch Abgabe einer Anfechtungserklärung gegenüber der anderen Person klar und eindeutig ausgeübt werden muß. Geschieht das nicht, ist der Verkäufer an das irrtümlich abgegebene Angebot gebunden und ein Kaufvertrag ist zustande gekommen.

So ging es einem Verkäufer, der irrtümlich bei eBay neun Telefone als Sofortkauf zum Preis von 99,00 EUR eingestellt hatte anstatt ein Telefon zum Preis von 99,00 EUR. Nachdem der Verkäufer diesen Irrtum bemerkte, schrieb er dem Bieter per Email unter anderem folgendes:

„Hallo, …sehe gerade das bei der Einstellung der Auktion etwas schief gegangen ist. Pro Telefon war € 99,- für Sofortkaufen vorgesehen. Wie wollen wir jetzt verfahren – hast Du trotzdem Interesse an den Telefonen? […]. In der Folgezeit machte der Verkäufer ein „Gegenangebot“, nämlich „die 9 Snoms für € 500,- im Paket.

Das Landgericht Berlin entschied mit Urteil vom 21.05.2012, 52 S 140/11, über diesen Fall. Das Gericht sprach dem Bieter einen Schadensersatzanspruch zu, weil zwischen den Parteien ein Kaufvertrag zustande gekommen war. Das Gericht urteilte, dass die vom Verkäufer abgegebene Email nicht den Anforderungen einer Anfechtungserklärung genügte: Eine Anfechtungserklärung müsse erkennen lassen, das der Anfechtungsberechtigte das Geschäft wegen eines Willensmangels nicht gelten lassen wolle. Die Erklärung des Beklagten (des Verkäufers) könne auch so verstanden werden, dass weiterhin Interesse an dem Geschäft bestehe, über eine Abänderung der Preishöhe aber noch verhandelt werden solle. Im Ergebnis scheitere die freundliche Wortwahl des Verkäufers daran, dass der Vertrag nicht als angefochten eingestuft werden konnte.

PraxisTipp: Wer sich beim Einstellen eines Angebotes geirrt hat, sollte unverzüglich und unmissverständlich seine abgegebene Erklärung gegenüber dem Erklärungsempfänger anfechten. Dabei sollte unmissverständlich zum Ausdruck kommen, dass man an dem Geschäft wegen eines Willensmangels nicht festhalten kann. Dies mag zwar im ersten Moment unhöflich klingen, wird aber von der Rechtsprechung so gefordert.

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