Besteht ein Widerrufsrecht bei Abschluss eines Vertrages über einen Online-Kurs?

Viele über das Internet abgeschlossene Verträge können von Verbrauchern widerrufen werden. Es sind viele, aber eben nicht alle. Häufig besteht auch Streit darüber, ob ein Vertrag widerrufen werden kann oder nicht. Im Gesetz ist zwar geregelt, welche Verträge widerrufen werden können und welche nicht. Der Gesetzeswortlaut ist jedoch nicht immer eindeutig und muß erst nach Sinn und Zweck der Vorschrift ausgelegt werden.

So musste sich das Landgericht Bielefeld mit Urteil vom 05.06.2012, 15 O 49/12, damit beschäftigen, ob für ein „Onlinekurs“ zur Vorbereitung auf die theoretische Prüfung für den Sportbootführerschein See und für den Sportführerschein Binnen ein Widerrufsrecht besteht. Konkret ging es um die Frage, ob der angebotene Kurs unter die Ausnahmevorschrift des § 312 b III Nr. 6 BGB fällt. Danach finden die Vorschriften über den Fernabsatz und damit über das Bestehen eines Widerrufsrecht keine Anwendung auf Verträge über Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsschluss verpflichtet, die Dienstleistung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraumes zu erbringen. Kennzeichnendes Merkmal der vom Widerrufsrecht ausgenommen Verträge ist, dass der Unternehmer nur eine begrenzte Anzahl von Kunden zur gleichen Zeit bedienen kann daher die Leistung im Voraus genau festgelegt wird, damit der Vertrag auch erfüllt werden kann. In einem solchen Fall würde der Unternehmer unangemessen belastet, wenn ein Teilnehmer kurzfristig widerrufen würde. Das Landgericht Bielefeld stufte den angebotenen Onlinekurs nicht als einen solchen vom Widerrufsrecht ausgenommenen Kurs ein. Anders als ein „klassisches Kursangebot“, dass eine Leistungserbringung für eine vorgesehene Teilnehmerzahl zu einem bestimmten Zeitpunkt vorsehe, sei beim Onlinekurs eine Limitierung der Teilnehmerzahl nicht vorgesehen.

Zusammenfassung

Konkret heißt dass, dass für den angebotenen Onlinekurs ein Widerrufsrecht bestand, weil nach Sinn und Zweck der Ausnahmevorschrift der Unternehmer nicht schutzwürdig war. Der Unternehmer muß daher in solchen Konstellationen über das Widerrufsrecht belehren. Andernfalls droht eine kostenpflichtige wettbewerbsrechtliche Abmahnung. Verbraucher hingegen können derartige Verträge auch dann widerrufen, wenn sie nicht über das Widerrufsrecht belehrt wurden.

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