Negative Bewertung bei eBay & Co. erhalten? Was tun?

(1) Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 11.03.2011, Az I-15 W 14/11 entschieden, dass ein eBay-Verkäufer dann nicht die Löschung der negativen Bewertung eines Käufers im Eilverfahren beanspruchen kann, wenn der Verkäufer auf die negative Bewertung erwidert hat. Hinzu kam, dass die vom Käufer aufgestellte Behauptung „hat seine Ware zurück erhalten, ich aber nie mein Geld“ im Kern wahr gewesen sei und die Behauptung „Finger weg“ nicht die Grenze der Schmähkritik überschritten habe. Selbst ein durchgeführtes Hauptsacheverfahren hätte demnach keinen Erfolg gehabt.

Gerade gewerbliche Händler sind zwingend darauf angewiesen, von ihren Kunden positiv bewertet zu werden. Geschieht dies nicht, ist der Ruf schnell ruiniert und potentielle Kunden kaufen bei der Konkurrenz. Eine einmal abgegebene Bewertung wird nur dann entfernt, wenn der Bewertende eine entsprechende Erklärung abgibt und der Entfernung zustimmt. Gibt der Bewertende eine solche Zustimmungserklärung nicht ab, muß diese eingeklagt werden. Der schnellste Weg, dieses Ziel zu erreichen, ist eine einstweilige Verfügung.

Ein Löschungsanspruch setzt jedoch mindestens voraus, dass die abgegebene Bewertung eine unwahre Behauptung und/oder beleidigende Schmähkritik darstellt. Wann die Grenze der Schmähkritik überschritten ist, ist unter Berücksichtigung der grundgesetzlich geschützten Meinungsfreiheit zu beurteilen. Auch hier dürfte gelten, dass niemand Anspruch darauf hat so hingestellt zu werden, wie es ihm genehm ist. Einstweiliger Rechtsschutz setzt zusätzlich eine Dringlichkeit voraus, nämlich die Gefahr, dass die Rechtsverwirklichung des Gläubigers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Hieran werden hohe Anforderungen gestellt. Die Dringlichkeit entfällt dann, wenn die negative Bewertung kommentiert wird. Bei allem ist außerdem zu berücksichtigen, dass sich die Rechtslage zwischen privaten Käufern und Verkäufern nochmals anders darstellen kann.


Kein Eilrechtsschutz gegen schlechte Bewertung bei eBay!

Geschrieben von Virabell Schuster am 02. November 2012

UpDate (2): Auch das OLG Köln hat mit Urteil vom 08.03.2012, 15 U 193, entschieden, dass gegen eine schlechte Bewertung bei eBay grundsätzlich kein Eilrechtsschutz möglich ist. Im konkreten Fall insbesondere deswegen, weil der schlecht Bewertete einen Gegenkommentar auf die Bewertung abgegeben und hierin seine Sichtweise dargestellt hatte. Vor diesem Hintergrund sei es der bewertenden Partei grundsätzlich möglich und zumutbar, den Ausgang eines etwaigen Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Hinzu kam, dass keine besonderen Umstände, die einen Eilrechtsschutz gerechtfertigt hätten, vorgetragen worden sind. Denn eine die Hauptsache vorwegnehmenden einstweiligen Verfügung ist nur zulässig bei einer Not- bzw. Zwangslage des Gläubigers, einer drohender Existenzgefährdung oder wenn eine schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden entstehen würde. Auch darf durch die einstweilige Verfügung die endgültige Entscheidung nicht vorweg genommen werden. Das wäre aber der Fall, wenn durch einstweilige Verfügung bestimmt würde, dass ein Kommentar gelöscht werden muß. Denn nach den Ebay-AGBen ist eine Widerherstellung der Negativbewertung für den fall einer abweichenden Gerichtsentscheidung nicht vorgesehen.

Allgemeiner Hinweis: Gegen eine negative Bewertung kann grundsätzlich nur im Wege einer Klage vorgegangen werden. Einstweiliger Rechtsschutz und damit eine Entscheidung innerhalb weniger Tage ist nur in ganz wenigen Ausnahmefällen – wenn überhaupt – zulässig. Lassen Sie aber zunächst prüfen, ob überhaupt ein Anspruch auf Löschung der Negativbewertung besteht. Sollten Sie hierzu Beratungsbedarf haben, rufen sie mich an oder schreiben sie mir eine Email.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert