Abmahnung pixel.Law Rechtsanwälte für Benjamin Thorn wegen der Verwendung eines Fotos

Es liegt eine urheberrechtliche Abmahnung des Herrn Benjamin Thorn aus Landau vor. Herr Benjamin Thorn wird anwaltlich vertreten durch die pixel.Law Rechtsanwälte aus Berlin. Herr Benjamin Thorn ist selbständig als professioneller Fotograf tätig. In der Abmahnung lässt Herr Benjamin Thorn durch die pixel.Law Rechtsanwälte vorwerfen, auf einer Internetseite eine Fotografie verwendet zu haben, welche Herr Benjamin Thorn angefertigt hat. In der Abmahnung der pixel.Law Rechtsanwälte wird im Auftrag des Herrn Benjamin Thorn zur Beseitigung, Unterlassung, Schadensersatz und Kostenerstattung aufgefordert und zwar wie folgt:

In der Abmahnung fordern die pixel.Law Rechtsanwälte auf, die der Abmahnung beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Des Weiteren fordern die pixel.law Rechtsanwälte auf, eine Lizenzgebühr in Höhe von insgesamt 1.944,00 EUR zu erstatten. Dabei handelt es sich um eine Lizenzgebühr für die unerlaubte Verwendung der Fotografie nebst 100 % Aufschlag für einen jeweils unterlassenen Bildquellennachweiß und zwar berechnet nach der Tabelle der marktüblichen Vergütung für Bildnutzungsrechte der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) sowie Anwaltskosten in Höhe von 546,69 EUR (Gegenstandswert 6.000,00 EUR nebst Auslagenpauschale), insgesamt also 2.490,69 EUR.

Allgemeiner Hinweis zur Unterlassungserklärung: Es kann generell nicht empfohlen werden, die den Abmahnschreiben beigefügten und vorgefertigten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen ohne vorherige Prüfung der Sach- und Rechtslage zu unterzeichnen und beim gegnerischen Rechtsanwalt einzureichen. Eine einmal unterzeichnete Erklärung ist unbegrenzt gültig. Lassen Sie sich zuerst beraten und prüfen, ob und inwieweit die vorgefertigte Unterlassungserklärung modifiziert werden kann oder sogar modifiziert werden muß.

Allgemeiner Hinweis zur Höhe des Schadensersatzes: Die Höhe des Schadensersatzes hängt davon ab, wo, wofür und wie lange das Foto und wie viel Fotos verwendet wurden. Die Berechnung des Schadensersatzes auf Grundlage der Tabelle der marktüblichen Vergütung für Bildnutzungsrechte der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) ist nicht zwingend, insbesondere nicht bei Verwendung von Fotos im privaten Bereich. Lassen Sie auch hier prüfen, ob der Schadensersatzbetrag richtig berechnet wurde, insbesondere vor dem Hintergrund der sehr unterschiedlichen Rechtsprechung.

Wie kann ich Ihnen helfen!

Wenn Sie auch eine Abmahnung erhalten haben, können Sie diese hier per Email (RAinSchuster@kanzlei-schuster.de) einreichen. Sie können mich auch gerne unter der Nummer 02154/605904 anrufen. Durch dieses Telefongespräch entstehen noch keine Anwaltskosten. Aufgrund der täglichen Bearbeitung einer Vielzahl von Abmahnungen aus den Bereich des Urheberrechts kann ich Ihnen schnell und kompetent weiterhelfen. Ich berate und vertrete bundesweit und freue mich auf Ihren Anruf.

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