Abmahnung wegen unbestimmter Angaben über Liefer- und Versandzeiten in AGBen

(1) Angaben zu anfallenden Liefer- und Versankosten sind im gewerblichen Onlinehandel gegenüber Verbrauchern Pflichtangaben. Ebenso verhält es sich mit den Angaben zu Liefer- und Versandzeiten der Ware. Wer als Onlinehändler gegenüber Verbrauchern entsprechende Angaben nicht macht, kann von seinem Konkurrenten oder einem Verband wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden. Aber auch derjenige, der zwar Angaben zu Liefer- und Versandzeiten macht, sich dabei aber zu unbestimmt ausdrückt, kann wettbewerbsrechtliche abgemahnt werden.

Das OLG Frankfurt stufte mit Beschluss vom 27.07.2011, 3-11 O 28/11, folgende Lieferfrist als unzulässig ein:

„Lieferung erfolgt in der Regel innerhalb von 2 Werktagen nach Zahlungseingang!

Begründung: Wegen der Formulierung „in der Regel…“ sei die Lieferfrist entgegen § 308 Nr. 1 BGB nicht hinreichend bestimmt. Anders als beispielsweise bei der Angabe, dass die Lieferfrist „ca. zwei Wochen“ betragen soll, lässt die „in der Regel Lieferfrist“ für nicht definierte Ausnahmefälle vollkommen offen, wann die Lieferung erfolgen wird.

Das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen stufte nun mit Urteil vom 05.10.2012, 2 U 49/12, folgende Liefer- bzw. Versandauer als unzulässig ein:

„Voraussichtliche Versanddauer: 1 – 3 Tage“.

Begründung: Die Versanddauerbestimmung „Voraussichtliche Versanddauer: 1 – 3 Tage“ ist gemäß § 308 Nr. 1 BGB unwirksam. Sie sei nicht hinreichend bestimmt. Durch die Relativierung „voraussichtlich“ könne der Kunde nicht zuverlässig einschätzen, unter welchen tatsächlichen Voraussetzungen die Fälligkeit eintritt und er den Verkäufer in Verzug setzen könne. Diese Bewertung stehe auch nicht dem Umstand entgegen, dass andererseits Angaben wie „Lieferzeit ca. 3 Tage“ keinen Bedenken unterliegen. Diese seien zulässig, weil sich hier die Lieferzeit nach dem Verständnis des Kunden hinreichend zuverlässig eingrenzen lasse.

PraxisTipp:

Für den Onlinehändler und für den Verbraucher ist ein Unterschied in der unzulässigen Formulierung „Voraussichtliche Versanddauer: 1 – 3 Tage“ und der Formulierung „Lieferzeit ca. 3 Tage“ wohl kaum zu erkennen. Für den Onlinehändler ist der Unterschied aber von erheblicher Bedeutung. Denn eine unzulässige Formulierung zu den Liefer- und Versandzeiten kann wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden. Onlinehändlern ist daher dringend anzuraten, die Angaben zu den Liefer- und Versandzeiten so präzise wie möglich zu formulieren. Nicht zu beanstanden könnte folgende Formulierung sein: „Lieferzeit: 3- 5 Tage“. Im schlimmsten Falle riskiert der Onlinehändler, dass er diese Frist nicht einhalten kann. Das ist jedoch weniger schlimm, als eine kostenpflichtige wettbewerbsrechtliche Abmahnung zu riskieren.

Wie kann ich Ihnen helfen?

Wenn Sie jedoch eine Abmahnung erhalten haben, können Sie diese hier per Email (RAinSchuster@kanzlei-schuster.de) einreichen. Hierdurch kommt noch kein Mandatsverhältnis zustande. Aufgrund der täglichen Bearbeitung einer Vielzahl von Abmahnungen aus den Bereichen des Wettbewerbsrechts kann ich Ihnen schnell und kompetent weiterhelfen. Ich berate und vertrete bundesweit! Rufen Sie mich an (02154/605904). Ich freue mich auf Ihren Anruf!


Wieder Abmahnung wegen unbestimmter Angaben über Liefer- und Versandzeiten in AGBen

Geschrieben von Virabell Schuster am 14. Mai 2013

(2) Auch das OLG Hamm stufte mit Urteil vom 12.01.2012, I-4 U 107/11, folgende Liefer- bzw. Versandklausel als unzulässig ein:

„in der Regel 3-4 Arbeitstage nach Zahlungseingang“.

Begründung: Die Versanddauerbestimmung „in der Regel 3-4 Arbeitstage nach Zahlungseingang“ ist gemäß § 308 Nr. 1 2. Alt. BGB unwirksam. Sie sei nicht hinreichend bestimmt. Der Durchschnittskunde müsse ohne Schwierigkeiten und ohne rechtliche Beratung in der Lage sein das Ende der Lieferfrist selbst zu berechnen. Das ist vorliegend nicht der Fall.

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