Rechtsmißbräuchliche Abmahnung im Urheberrecht hat keine großen Auswirkungen!

Täglich werden unzählige urheberrechtliche Abmahnungen ausgesprochen. Hauptsächlich geht es um illegale Verwertung von Musik und Filmen im Internet oder unzulässige Verwendung von Fotos. Teilweise werden Abmahnungen von ein und demselben Rechteinhaber massenhaft ausgesprochen und zwar unter Geltendmachung überhöhter Abmahnkosten. Insofern stellt sich die Frage, ob und wann derartige Massenabmahnungen rechtsmißbräuchlich sind.

Im Wettbewerbsrecht regelt § 8 Abs. 4 UWG, wann eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung rechtsmißbräuchlich ist. Eine im Wettbewerbsrecht missbräuchliche Abmahnung führt dazu, dass Abmahnkosten nicht verlangt und Unterlassungsansprüche auch nicht mehr im Gerichtsverfahren geltend gemacht werden können.

Im Urheberrecht gibt es keine ausdrückliche Regelung, wann eine urheberrechtliche Abmahnung rechtsmißbräuchlich ist und welche Folgen dies hat. Gleichwohl gibt es ein allgemeines Verbot der unzulässigen Rechtsausübung. Dabei können die zum Wettbewerbsrecht entwickelten Grundsätze herangezogen werden (Gebührenerzielungsinteresse steht im Vordergrund). Der BGH hat aber mit Urteil vom 31.05.2012, I ZR 106/10, entschieden, dass die Folgen einer rechtsmißbräuchlichen urheberrechtlichen Abmahnung anders zu bewerten sind als die Folgen einer rechtsmißbräuchlichen wettbewerbsrechtlichen Abmahnung. Eine mißbräuchliche urheberrechtliche Abmahnung führe grundsätzlich nicht zum Erlöschen des Unterlassungsanspruches und zur Unzulässigkeit einer nachfolgenden Klage, so der BGH.

Warum? Im Wettbewerbsrecht können sowohl sämtliche Mitbewerber im eigenen Interesse als auch Verbände im allgemeinen Interesse wettbewerbsrechtliche Verstöße verfolgen. Dies kann einen Anspruchsgegner erheblich belasten, weswegen er davor geschützt werden muß, von allen Seiten abgemahnt zu werden. Bei der Verletzung des Urheberrechts ist dagegen allein der Verletzte (zum Beispiel Fotograf) berechtigt, Ansprüche geltend zu machen. Ein Allgemeininteresse besteht nicht. Hätte eine missbräuchliche urheberrechtliche Abmahnung zur Folge, dass der Verletzte seine Unterlassungsansprüche auch nicht gerichtlich durchsetzen könnte, müsste er die Verletzung seiner Rechte endgültig hinnehmen, weil auch keine anderen Personen berechtigt wären, zum Beispiel Verbände, die Ansprüche geltend zu machen.

Fazit: Eine rechtsmißbräuchliche urheberrechtliche Abmahnung führt lediglich dazu, dass keine Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung geltend gemacht werden können. Unterlassung und nach hier vertretender Ansicht auch Schadensersatz kann weiter (auch gerichtlich) beansprucht werden.

Wie kann ich Ihnen helfen!

Wenn Sie auch eine Abmahnung erhalten haben, können Sie diese hier per Email (RAinSchuster@kanzlei-schuster.de) einreichen. Sie können mich auch gerne unter der Nummer 02154/605904 anrufen. Durch dieses Telefongespräch entstehen noch keine Anwaltskosten. Aufgrund der täglichen Bearbeitung einer Vielzahl von Abmahnungen aus den Bereich des Urheberrechts und Wettbewerbrechts kann ich Ihnen schnell und kompetent weiterhelfen. Ich berate und vertrete bundesweit und freue mich auf Ihren Anruf.

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