Abmahnung wegen Verknüpfung eines Gewinnspiels mit dem „Gefällt mir“ -Button

Immer häufiger richten sich Unternehmer auf dem sozialen Netzwerk Facebook eine Unternehmensseite (Fanpage) ein. Vorrangig ist dabei für viele Unternehmer, in kurzer Zeit möglichst viele Fans zu bekommen. Dies geschieht im Idealfall dadurch, indem interessierte Nutzer die Unternehmensseite besuchen und dort „gefällt-mir“ klicken. Doch bei dieser Variante benötigt man viel Geduld, bis der Unternehmer eine stattliche Anzahl von Fans erreicht hat. Einfacher ist es, bei Ebay oder anderen Portalen „Fans“ in großen Mengen zu kaufen oder – damit es nicht so offensichtlich ist – in kleinen Mengen, dafür regelmäßig zu kaufen. Doch zunehmend setzt sich die Erkenntnis durch, dass nur echte Fans der Unternehmensseite Reputation bringen. Insofern überlegen Unternehmer, auf welche andere Weise sie echte Fans für ihre Unternehmensseite gewinnen können.

Ein Unternehmer hatte folgende Idee: Er verknüpfte ein Gewinnspiel mit der Teilnahmebedingung, den „gefällt-mir“ -Button auf der Seite des Unternehmers zu klicken. Es kam wie es kommen musste. Ein Konkurrent mahnte dieses Verhalten ab und klagte sodann auf Unterlassung. Der Konkurrent meinte, durch den „gefällt-mir“ -Klick werde dem Netzwerk des Klickers vorgetäuscht, dass die „gefällt-mir“ –Aussage auf positiven Erfahrungen mit dem Unternehmen oder seinen Produkten beruhe. Tatsächlich habe sich der Unternehmer diese Aussage jedoch erkauft.

Die Unterlassungsklage hatte keinen Erfolg. Das LG Hamburg verneinte mit Urteil vom 10.01.2013, 327 O 438/11, eine Irreführung. Die Betätigung des „gefällt-mir“ –Buttons bringe lediglich eine unverbindliche Gefallensäußerung zum Ausdruck, mit der das Netzwerk des Betroffenen keine weiteren Erwartungen verbinde. Die Motivation für das Betätigen des „gefällt-mir“ –Buttons bleibe vielmehr verborgen. Eine Verkehrsauffassung dahingehend, das der „gefällt-mir“ –Button als Gütesiegel aufgrund persönlicher Erfahrungen verstanden werde, existiere unter Zugrundelegung der Nutzerwirklichkeit nicht.

Wie kann ich Ihnen helfen?

Die Gerichte werden sich künftig immer häufiger mit Rechtsstreitigkeiten rund um soziale Netzwerke zu beschäftigen haben. Wenn Sie auch eine Abmahnung wegen Ihrem Verhalten bei Facebook & Co. erhalten haben, können Sie diese hier per Email (RAinSchuster@kanzlei-schuster.de) einreichen. Sie können mich auch gerne unter der Nummer 02154/605904 anrufen. Durch dieses Telefongespräch entstehen noch keine Anwaltskosten. Aufgrund der täglichen Bearbeitung einer Vielzahl von Abmahnungen aus den Bereich des Social Media Rechts kann ich Ihnen schnell und kompetent weiterhelfen. Ich berate und vertrete bundesweit und freue mich auf Ihren Anruf.

Wie können Sie mir helfen?

Besuchen Sie meine Unternehmensseite auf Facebook https://www.facebook.com/Anwaltskanzlei.Schuster  und klicken Sie „gefällt-mir“. Vielen Dank.

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