Abmahnung Hardy Way (ED HARDY) durch Ihr Anwalt 24 AG wegen Markenverletzung

Es liegt eine markenrechtliche Abmahnung der Firma Hardy Way LLC., New York, USA, vor. Die Firma Hardy Way LLC. wird anwaltlich vertreten durch die Anwaltskanzlei Ihr Anwalt 24 AG aus München.

In der Abmahnung wird mitgeteilt, dass die Firma Hardy Way LLC. Inhaber der Marken „Ed Hardy“ und „Love kills slowly“ ist. Die Firma Hardy Way LLC. lässt durch die Anwaltskanzlei Ihr Anwalt 24 AG vorwerfen, mit den Markenzeichen „Ed Hardy“ und „Love kills slowly“ versehene Ware in Form von Plagiaten im Internet zum Kauf angeboten zu haben. Mit der Abmahnung der Anwaltskanzlei Ihr Anwalt 24 AG werden Unterlassungs-, Schadensersatz- und Auskunftsansprüche geltend gemacht. Der Abgemahnte wird aufgefordert, die der Abmahnung beiliegende strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und Anwaltskosten in Höhe von  2.080,50 EUR, berechnet auf einem Gegenstandswert in Höhe von 150.000,00 EUR) zu bezahlen.

Allgemeine Hinweise zu markenrechtlichen Abmahnungen

Markenrechtliche Abmahnungen bergen ein besonders hohes Kostenrisiko. Zum einen sind die Kosten der Abmahnungen sehr hoch, da die Gegenstandswerte sehr hoch sind. So auch im vorliegenden Fall. Häufig werden zudem Kosten für einen zweiten Anwalt, nämlich zusätzlich für einen Patentanwalt, verlangt. Außerdem wird neben Anwaltskosten regelmäßig auch ein Schadensersatz geltend gemacht. Um diesen berechnen zu können, fordert der Markeninhaber regelmäßig Auskunft über Art und Umfang der markenrechtswidrigen Benutzung des Kennzeichens. Nach Erteilung dieser Auskunft wird der Schaden dann berechnet und geltend gemacht. Nicht zuletzt wird häufig die Herausgabe der Plagiate verlangt, um diese der Vernichtung zuzuführen.

Allgemeiner Hinweis zur Abgabe der Unterlassungserklärung

Es ist grundsätzlich so, dass den Abmahnungen vorgefertigte Unterlassungserklärungen beigefügt sind. Der Abgemahnte wird regelmäßig aufgefordert, diese Erklärung zu unterschreiben. In der Tat ist es so, dass der Abgemahnte zur Erfüllung des Unterlassungsanspruches eine Unterlassungserklärung unterzeichnen muß. Der Abgemahnte ist jedoch nicht verpflichtet, die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Es muß sogar dringend davor gewarnt werden, diese Erklärungen zu unterzeichnen. Die Erklärungen sollten abgeändert und auf das erforderliche Maß reduziert werden. Es muß sich jedoch stets um eine strafbewehrte Unterlassungserklärung handeln, andernfalls ist die Erklärung „ungültig“ und es droht die Einleitung eines Gerichtsverfahrens. Im konkreten Fall war die Unterlassungserklärung zwingend abzuändern.

Wie kann ich Ihnen helfen!

Wenn Sie auch eine Abmahnung erhalten haben, können Sie diese hier per Email (RAinSchuster@kanzlei-schuster.de) einreichen. Sie können mich auch gerne unter der Nummer 02154/605904 anrufen. Durch dieses Telefongespräch entstehen noch keine Anwaltskosten. Aufgrund der täglichen Bearbeitung einer Vielzahl von Abmahnungen des gewerblichen Rechtsschutzes kann ich Ihnen schnell und kompetent weiterhelfen. Ich berate und vertrete bundesweit und freue mich auf Ihren Anruf.

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