Unzulässiger Gewährleistungsausschluss im Gebrauchtwagenhandel!

Der Gebrauchtwagenhandel im Internet boomt.  Doch dabei können schnell Fehler passieren, insbesondere bei der Formulierung von Gewährleistungsausschlüssen. Grundsätzlich kann ein gewerblicher Autohändler gegenüber einem Verbraucher die Gewährleistung für Neufahrzeuge nicht ausschließen. Bei gebrauchten Fahrzeugen kann er hingegen die Gewährleistung auf ein Jahr begrenzen. Diese Begrenzung ist gerade für kleine Gebrauchtwagenhändler ein wichtiges Instrument, die Haftung zulässigerweise zu begrenzen. Doch eine solche Begrenzung kann unwirksam sein, wenn dabei nicht die gesetzlichen Vorgaben beachtet werden.

Denn in § 309 Nr. 7 BGB ist geregelt, dass ein Haftungsausschluss bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie für sonstige Schaden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, nicht möglich ist. Das Problem ist nun Folgendes: Wer die Gewährleistung auf ein Jahr begrenzt, begrenzt zugleich die Haftung für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie für sonstige Schaden, die auf einer groß fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen. Und dies ist gesetzlich unzulässig, was dazu führt, dass der vereinbarte Gewährleistungsausschluss insgesamt unzulässig ist.

Dies hat auch der BGH mit Urteil vom 29.05.2013, VIII ZR 174/12, entschieden. Streitgegenstand war folgende Klausel:

„Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung ds Kaufgegenstandes“

Der BGH bestätigte seine Rechtsprechung, wonach eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit der die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels der verkauften Sache abgekürzt wird, wegen Verstoßes gegen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB insgesamt unwirksam ist, wenn die in diesen Klauselverboten bezeichneten Schadensersatzansprüche nicht von der Abkürzung der Verjährungsfrist ausgenommen werden. Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 29.05.2013, Nr. 093/2013

Praxistipp:

Lassen Sie als Gebrauchtwagenhändler prüfen, ob der von Ihnen verwendete Gewährleistungsausschluss wirksam ist. Wenn Sie hingegen als Verbraucher einen Gebrauchtwagen unter Ausschluss der Gewährleistung gekauft haben und in der Folgezeit Mängelrechte gegen den Verkäufer geltend machen möchten, lassen Sie ebenfalls prüfen, ob der Gewährleistungsausschluss wirksam ist.

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