Muß der Betreiber eines Bewertungsportals die Kontaktdaten eines Nutzers herausgeben?

Mittlerweile kann im Internet fast alles bewertet werden: Produkte, Ärzte, Handwerker, Hotels, Restaurants, Rechtsanwälte und vieles mehr. Dabei sind Bewertungen zum einen ein Marketinginstrument für denjenigen, der bewertet wird. Zum anderen sind sie eine Informationsquelle für denjenigen, der einen Handwerker oder Arzt sucht. Gerade Ärzte werden immer häufiger sehr schlecht bewertet: Zu lange Wartezeiten, hat gar nicht geschaut, unfreundlich usw. Oder aber: Inkompetent, unhygienische Zustände, Leistungen aufgeschwatzt usw. Bei einer solchen Bewertung stellt sich der betroffene Arzt nicht nur die Frage, ob die Bewertung entfernt werden kann, sondern er möchte auch die Kontaktdaten des Nutzers wissen, um gegen diesen gegebenenfalls eine Strafanzeige zu erstatten.

Wie ist die Rechtslage:

Eine Privatperson hat keinen Anspruch gegen den Portalbetreiber auf Herausgabe der Kontaktdaten des Nutzers. Dies ergibt sich aus dem im Telemediengesetz verankerten Recht auf anonyme Nutzung von Telediensten. Der betroffene Arzt kann lediglich die Entfernung der schlechten Bewertung verlangen, wenn die Bewertung eine Beleidigung oder eine unzulässige Meinungsäußerung darstellt. Grundsätzlich muß jedoch viel hingenommen werden. Keinesfalls besteht jedoch ein Anspruch auf Herausgabe der Kontaktdaten des Nutzers.

Gibt es einen Ausweg:

Wenn die Bewertung eine Straftat darstellt, kann der Betroffene Strafanzeige gegen Unbekannt erstatten. In einem solchen Fall wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und der Portalbetreiber als Zeuge geladen. Als Zeuge müsste dieser dann Auskunft geben über die Identität des Nutzers. Dies hat das Landgericht Duisburg in zwei Beschlüssen vom 06.11.2012 und 15.04.2013 entschieden und einem Zeugen, welcher verweigerte, nähere Angaben zum Urheber einer Bewertung zu machen, erst ein Ordnungsgeld und dann eine Ordnungshaft angedroht. Das Gericht verneinte ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 53 I Nr. 5 StPO. Hiernach ist zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt, wer bei der Unterrichtung oder Meinungsbildung dienenden Informations- und Kommunikationsdiensten berufsmäßig mitwirkt und zwar im Bezug auf Beiträge für den redaktionellen Teil. Bewertungen unterliegen aber keiner redaktionellen Prüfung und werden ohne eine solche redaktionelle Prüfung (jedenfalls im konkreten Fall) freigeschaltet. Eine nachträgliche Prüfung der Bewertung änderte daran nichts. Im Ergebnis war der Zeuge im Strafverfahren verpflichtet, Angaben zum Urheber der Bewertung zu machen.

Wie kann ich Ihnen helfen?

Wenn Sie ebenfalls eine schlechte Bewertung erhalten haben, dann lassen Sie prüfen, ob und wie diese entfernt werden kann. Die Anwaltskanzlei Schuster hat in der Vergangenheit bereits mehrfach erfolgreich schlechte Bewertungen entfernen können und kann Ihnen kurzfristig und kompetent zur Seite stehen. Rufen Sie mich an (02154/605904). Durch diese erste Kontaktaufnahme kommt noch kein Mandatsverhältnis zustande.

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