Immer häufiger drohen Abmahnungen wegen umfangreichem Privatverkauf bei eBay!

Der private Verkauf von Waren bei eBay nimmt häufig Ausmaße an, dass die Schwelle zum gewerblichen Handeln unbemerkt überschritten wird. Wo aus Sicht des privaten Verkäufers das Handeln ein reines Hobby oder das Ausmisten des Kellers darstellt, liegt nach Ansicht der Rechtsprechung ein gewerbliches Handeln vor. Das Problem liegt nun darin, dass ein gewerblicher Händler Informationspflichten (Widerrufsbelehrung, Impressum usw.) erfüllen muß. Unterbleibt dies, kann der „private“ Verkäufer abgemahnt werden. Und solche Abmahnungen privater Verkäufer werden täglich ausgesprochen.

 

So hat das OLG Hamm mit Urteil vom 21.08.2012, I-4 U 114/12, einen privaten Verkäufer von Computerzubehör, insbesondere Festplatten, zur Unterlassung verurteilt. Das Gericht hat ein Handeln im geschäftlichen Verkehr bejaht, weil der „private“ Verkäufer in der Mehrzahl neue und daneben auch gebrauchte Festplatten verschiedener Hersteller in erheblicher Zahl während des letzten Jahres angeboten und verkauft hat (in 6 Monaten 129 erhaltene Bewertungen und ca. 22 Verkäufe im Monat, davon über ein ganzes Jahr jeden Monat mindestens 15 Festplatten). Hinzu kam, dass der private „Verkäufer“ gebrauchte Festplatten selbst gekauft und daraufhin bei den Herstellern Gewährleistungsrechte geltend gemacht und sodann neue Festplatten erhalten hat, welche er dann seinerseits verkauft hat. Diese „Masche“, so das Gericht, spreche zumindest im gleichen Maße für ein gewerbliches Handeln wie ein Ankauf mit anschließendem Wiederverkauf. Weitere Indizien waren schließlich die Aufmachung der Angebote, der Hinweis auf andere Artikel und Versandrabatte. Unerheblich war hingegen, dass der „private“ Verkäufer angestellter Beschäftigter war und Computer als Hobby hatte.

Hinweis zur Frage, ob ein gewerbliches Handeln vorliegt!

Bei der Abmahnung von Privatpersonen muß geprüft werden, ob das Handeln der Privatperson die Schwelle zur Gewerblichkeit überschreitet. Kriterien für eine Gewerblichkeit sind Umfang, Art und Professionalität des Handels. Es kommt hingegen nicht darauf an, ob der Abgemahnte ein Gewerbe angemeldet hat oder nicht und ob er mit dem Handel einen Gewinn erzielt. Die Beurteilung der Frage, ob noch ein privates Handeln vorliegt oder ob bereits die Schwelle zur Gewerblichkeit überschritten ist, sollte einer rechtskundigen Person überlassen werden. Viele verschiedene Indizien können dafür oder dagegen sprechen. Insgesamt muß eine Abwägung vorgenommen werden.

Wie kann ich Ihnen helfen?

Wenn Sie auch eine Abmahnung erhalten haben, können Sie diese hier per Email (RAinSchuster@kanzlei-schuster.de) einreichen. Hierdurch kommt noch kein Mandatsverhältnis zustande. Aufgrund der täglichen Bearbeitung einer Vielzahl von Abmahnungen aus den Bereichen des Wettbewerbsrechts kann ich Ihnen schnell und kompetent weiterhelfen. Ich berate und vertrete bundesweit zu einem angemessenen Pauschalhonorar! Rufen Sie mich an (02154/605904). Ich freue mich auf Ihren Anruf!

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