Zur Höhe des Schadensersatzes bei der unzulässigen Nutzung von Kartenausschnitten!

Wer ohne Zustimmung des Rechteinhaber Fotos oder Stadtpläne verwendet, sieht sich häufig überzogenen Schadensersatzforderungen ausgesetzt. Der eigentliche Schadensersatzbetrag erhöht sich häufig um 100 % durch den so genannten Verletzerzuschlag. Dieser Zuschlag ist jedoch rechtlich sehr umstritten und kann nicht in allen Fällen verwendet werden.

So hat das AG Bielefeld mit urteil vom 12.09.2013, 42 C 58/13, einen 100%-igen Verletzerzuschlag im Falle der unzulässigen Nutzung eines abfotografierten Kartenausschnittes abgelehnt. Es führte im Urteil aus:

„Bei der Ermittlung von Schadensersatz wegen der unberechtigten Nutzung von Kartenmaterial im Wege der Lizenzanalogie richtet sich die Höhe des Schadens danach, was vernünftige Parteien als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten. Insoweit kommt der Qualität des verwendeten Kartenausschnittes sowie der Nutzungsdauer und den Verwendungszweck ausschlaggebende Bedeutung bei. Grundsätzlich richtet sich die Höhe des Schadens danach, zu welchen Konditionen entsprechende Nutzungslizenzen vertraglich eingeräumt werden. […] Dem Kläger steht auch kein weiterer Anspruch auf Zahlung wegen der fehlenden Urheberrechtsnennung zu. Der Kläger hat lediglich pauschal vorgetragen, wegen der unterlassenen Urheberrechtsnennung sei ein 100 %-iger Zuschlag wegen unterlassenden Bildquellennachweises berechtigt. Ein derartiger Zuschlag ist dem Schadensersatzrecht fremd. Auch nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie ist ein 100 %-iger Verletzerzuschlag nicht zuzubilligen, da der Verletzer bei der Fiktion des Lizenz-Vertrages nicht besser und nicht schlechter stehen soll, als ein vertraglicher Lizenznehmer. Aus diesem Grund ist ein Zuschlag, der allein wegen der rechtswidrigen Nutzung und des Unterlassens eines Bildquellennachweises zu zahlen wäre, grundsätzlich abzulehnen, da das deutsche Recht gerade keine Verletzerzuschläge kennt.“

Wie kann ich Ihnen helfen!

Wenn Sie auch eine urheberrechtliche Abmahnung erhalten haben, können Sie diese hier per Email (RAinSchuster@kanzlei-schuster.de) einreichen. Sie können mich auch gerne unter der Nummer 02154/605904 anrufen. Durch dieses Telefongespräch entstehen noch keine Anwaltskosten. Aufgrund der täglichen Bearbeitung einer Vielzahl von Abmahnungen aus dem Bereich des Urheberrechts (unerlaubter Verwendung und Fotos oder Kartenmaterial) kann ich Ihnen schnell und kompetent weiterhelfen. Ich berate und vertrete bundesweit und freue mich auf Ihren Anruf.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert