Zulässige Meinungsäußerung oder strafbare Beleidigung …

…. oder wie beende ich ein Gespräch im Schwäbischen?

Das AG Ehingen hat in einem Strafverfahren unter dem Aktenzeichen 2 CS 36 Js 7167/09, entschieden, dass die Äußerung „Leck mich am Arsch“ im schwäbischen Sprachgebrauch keine strafbare Beleidigung darstellt. Konkret hatte sich folgendes zugetragen: Eine Frau rief ein Taxi, um zum Bahnhof zu fahren. Das Taxi kam jedoch zu spät, sodass die Frau den Zug verpasste. Daraufhin verlangte die Frau, dass der Taxifahrer sie zum Zielbahnhof zu fahren. Der Chef des Taxifahrers wies dieses Ansinnen der Frau mit den Worten zurück: „Leck mich am Arsch“. Das Gericht verneinte eine Strafbarkeit wegen Beleidigung. Eine Herabsetzung der Ehre liege nicht vor, da der Ausspruch im schwäbischen Sprachgebrauch alltäglich verwendet werde. Er diene etwa dazu, ein Gespräch endgültig zu beenden oder eine als Zumutung empfundene Bitte zurückzuweisen, so das der Ausspruch in dieser Form gesellschaftlich akzeptiert sein.

Hinweis:

Insofern dürfte es sich bei dem Ausspruch – zumindest nach der Vorstellung des AG Ehingen – auch um eine zulässige Meinungsäußerung handeln, mit welchem man zum Ausdruck bringt, dass eine Bitte unzumutbar ist. Wann eine Meinungsäußerung die Grenze zur strafbaren Beleidigung überschreitet, ist eine Ermessensfrage. Was der eine als unzulässig einstuft, ist für den anderen üblicher Sprachgebrauch. Am Ende entscheidet dann ein Gericht unter Zugrundelegung seiner eigenen subjektiven Meinung. Wer hier kein Risiko eingehen und ein Gerichtsverfahren wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vermeiden möchte, sollte seine Formulierungen moderat gestalten.

Im konkreten Fall ist nicht auszuschließen, dass ein anderes Gericht in einem anderen Bundesland die Äußerung als strafbare Beleidigung eingestuft hätte.

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