Abgabe einer Unterlassungserklärung durch Minderjährigen bei Markenrechtsverletzung

Auch Minderjährige können ein Gewerbe betreiben, zum Beispiel einen Onlineshop im Internet. Soweit der gesetzliche Vertreter (im Normalfall die Eltern) mit Genehmigung des Familiengerichts den Minderjährigen zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts ermächtigt hat, ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche der Geschäftsbetrieb mit sich bringt, § 112 BGB.

Nun kann es gerade im Onlinehandel passieren, dass durch den Verkauf von Ware durch den minderjährigen Verkäufer fremde Schutzrechte verletzt werden und der minderjährige Verkäufer durch

den Schutzrechtsinhaber (zum Beispiel durch den Markeninhaber) abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert wird. In diesem Zusammenhang stellt sich nun die Frage, ob der minderjährige Verkäufer selbst die Unterlassungserklärung wirksam abgeben kann oder ob hierzu nur die gesetzlichen Vertreter berechtigt sind.

Das Landgericht Düsseldorf entschied mit Urteil vom 20.01.2014, 2a O 58/13, über einen derartigen Fall. Ein Minderjähriger übte mit Zustimmung seiner Eltern und des Vormundschaftsgerichts über das Internet einen gewerblichen Onlinehandel aus und verkaufte unter anderem Handy-Schutzhüllen, und zwar unter Verstoß gegen fremde Markenrechte. Der Markeninhaber mahnte dies ab und verlangte die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Der Minderjährige gab diese Unterlassungserklärung persönlich ab. Der Markenrechtsinhaber war der Meinung, dass nur die Eltern die Unterlassungserklärung wirksam abgeben könnten, bzw. dass die vom Minderjährigen abgegebene Unterlassungserklärung unwirksam war. Das Landgericht Düsseldorf bestätigte diese Ansicht. Gemäß § 112 BGB sei der Minderjährige zwar für solche Rechtsgeschäfte geschäftsfähig, welche das Erwerbsgeschäfts mit sich bringe. Diese Geschäftsfähigkeit erfasse jedoch nicht die Abgabe einer Unterlassungserklärung sondern nur solche Tätigkeiten, die den Aufbau oder die Führung des Erwerbsgeschäftes aufweisen. Die Abgabe einer Unterlassungserklärung erfülle diese Anforderungen nicht. Die von dem abgemahnten Minderjährigen abgegebene Unterlassungserklärung war daher unwirksam.

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