Besteht ein Widerrufsrecht bei Onlinekauf von Goldbarren durch Verbraucher?

Nach wie vor ist der Kauf von Edelmetallen, insbesondere Gold, eine beliebte Wertanlage. Denn seit Jahren bewegt sich der Goldpreis auf einem hohen Niveau, auch wenn der Goldpreis zwischenzeitlich immer mal Schwankungen unterliegt und die Preise für den Verbraucher auch nicht immer leicht zu ermitteln und einzuordnen sind.

So ging es einem Verbraucher, der über das Internetauktionshaus 11 „Goldbarren 24 Karat 1 Grain 999,9 Feingold Gold Barren“ zu je 8,39 EUR, insgesamt also 97,79 EUR, kaufte. Der Verbraucher unterlag dabei dem Irrtum, dass es sich bei dem Artikel nicht um jeweils ein Gramm, sondern um ein Grain (0,06479891 Gramm Gold) handelte. Nach Erhalt der Goldbarren erklärte der Verbraucher den Widerruf des Vertrages und verlangte Rückzahlung des Kaufpreises.  Der Verkäufer lehnte den widerruf ab, da nach seiner Meinung das Widerrufsrecht gemäß § 312 d Abs. 4 Ziff. 6 BGB ausgeschlossen sei.

Das Amtsgericht Borken sprach mit Urteil vom 26.02.2014, 15 C 290/13, den Verbraucher das Widerrufsrecht zu. Begründung:

„Der § 312 d Abs. 4 Ziff. 6 BGB nimmt solche Kaufsachen von dem Widerrufsrecht des § BGB § 312 d Abs. BGB § 312D Absatz 1 BGB aus, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können. Um eine ausufernde Anwendung, insbesondere mit Hinblick auf den Verbraucherschutz zu verhindern, ist eine enge Auslegung geboten. […]. Nur für das Rechtsgeschäft, dem der Charakter eines Spekulationsgeschäftes inne wohnt, greift der § 312 d Abs. 4 Ziff. 6 BGB. Sinn und Zweck ist es, dem Verkäufer nicht einseitig das Risiko einer volatilen Drittpreisbildung aufzuerlegen. Der Käufer soll sich bei günstigen Kursentwicklungen innerhalb der Widerrufsfrist nicht zulasten des Verkäufers einseitig von dem Vertrag lösen können. […].Die streitgegenständliche Kaufsache besteht aus Goldplättchen zu je einem Grain. Gold wird als solches an der Börse gehandelt. Es handelt sich auch nicht etwa um Goldschmuck oder Zahngold, sondern „Goldbarren“. Der, durch den Beklagten festgesetzte Preis von 8,39 € pro Artikel stellt jedoch ein Vielfaches des Wertes an Gold, welcher durch den Goldkurs bestimmt wird, dar. Auf Grundlage des Goldpreises vom 18.06.2013 von 1.368,00 US$ pro Feinunze (480 Grain) ergibt sich ein Goldpreis von rund 2,13 € pro Artikel, bei einem Wechselkurs am 18.06.2013 von 1,3395 €/US$. Insofern fehlt es hier an dem Risiko, der einseitigen Auferlegung von Kursschwankungen.“

Praxisstipp: Das Gericht stellte im konkreten Fall auf die erhebliche Divergenz zwischen Preis und Geldwert ab und dem Umstand, dass der Verkäufer über einen längeren Zeitraum trotz Änderung des Goldpreises den eigenen Kaufpreis nicht angepasst hatte und insofern ein vom Verkäufer diktierter Festpreis vorlag. Je nach Fallkonstellation kann daher in bestimmten Fällen ein Widerrufsrecht durchaus ausgeschlossen sein.“

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