Eintrag in ein unbekanntes Online-Branchenbuch für 910,00 EUR jährlich ist sittenwidrig

Fast täglich melden sich Betroffene hier in der Kanzlei und berichten über ungewollt mehrjährig abgeschlossene Verträge über Einträge in Online-Branchenbücher zu extrem hohen jährlichen Gebühren. Regelmäßig versenden Branchenbuchbetreiber Formulare zur Überprüfung der Unternehmensdaten. Der Unternehmer wird aufgefordert, seine Daten zu überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen und sodann das unterschriebene Formular an den Branchenbuchbetreiber zurückzusenden. Nur im Kleingedruckten am Ende des Formulars steht geschrieben, dass durch die Unterzeichnung ein mehrjähriger kostenpflichtiger Vertrag zustande kommt. Dies wird regelmäßig überlesen.

Immer mehr Gerichte entscheiden in diesen Fällen zugunsten der Betroffenen. So auch das Landgericht Wuppertal mit Urteil vom 05.06.2014, 9 S 40/14, in einem vergleichbaren Fall. Dort betrugen die jährlichen Kosten für einen Eintrag in einem unbekannten Branchenbuch 910,00 EUR. Das Gericht lehnte den Zahlungsanspruch ab und stufte den Vertrag als wucherähnliches Rechtsgeschäft ein. Dies hatte zur Folge, dass der Vertrag gemäß § 138 I BGB wegen Sittenwidrigkeit unwirksam war. Zur Begrünung wurde weiter ausgeführt, dass im Verhältnis zum Preis das Branchenbuch nicht bekannt und über die Suchmaschinen auf den ersten fünf Seiten nicht zu finden war.

Wie kann ich Ihnen helfen?

Wenn Sie zur Abwehr einer Forderung aufgrund eines unterschriebenen Formulars zum Eintrag in ein Branchenbuch anwaltliche Unterstützung benötigen, können Sie die Kanzlei gerne beauftragen. Die Beratung und Vertretung erfolgt bundesweit zu einem pauschalen Honorar. Rufen Sie mich an (02154/605904). Durch dieses erste Gespräch entstehen noch keine Anwaltskosten. Ich freue mich auf Ihren Anruf.

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