Ist die Drohung mit der Schufa bei bestrittener Forderung zulässig?

Kein Schufaeintrag!(1) Immer häufiger sehen sich Verbraucher Forderung ausgesetzt, die im günstigsten Fälle zumindest zweifelhaft sind. Meist geht es um Dienstleistungen aus Internetgeschäften (Abofallen, Mitgliedschaften, Glücksspielgeschäfte, gefälschte Abmahnungen). Im Rahmen des Forderungseinzugs wird dann in letzter Konsequenz vor Einleitung mit einem Gerichtsverfahren damit gedroht, dass bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen des § 28 a BDSG eine Datenübermittlung an die Schufa möglich sei. Viele Betroffene fühlen sich dadurch genötigt, die zweifelhafte Forderung zu bezahlen. Die Frage ist, ob eine solche Drohung zulässig ist und welche rechtlichen Möglichkeiten dagegen bestehen.

Über einem vergleichbaren Fall hatte das OLG Celle mit Urteil vom 19.12.2013, 13 U 64/13, zu entscheiden. Einem vermeintlichem Schuldner wurde, obgleich dieser das Bestehen der Forderung bestritten hatte, durch ein Inkassounternehmer gleich zwei mal angedroht, die Daten an die Schufa zu übermitteln. Der vermeintliche Schuldner klagte daraufhin auf Unterlassung und gewann auch in zweiter Instanz. Begründung: Die Androhung der Datenübermittlung trotz Bestreitens der Forderung war gemäß § 28 a BDSG unzulässig und stellt einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar.

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Wie kann ich Ihnen helfen?

Wenn sie sich auch einer unberechtigten Forderung ausgesetzt sehen und mit der Übermittlung Ihrer Daten an die Schufa gedroht wird, lassen Sie im Zweifel die Rechtmäßigkeit der Forderung prüfen. Sie können die Kanzlei gerne mit der Prüfung oder Vertretung in der Forderungsangelegenheit beauftragen. Wir arbeiten bundesweit und ich freue mich auf Ihren Anruf unter der Nummer 02154/605904.


Unzulässige Drohung mit Schufa, wenn die Forderung bestritten wurde!

Geschrieben von Virabell Schuster am 17. Februar 2015

Update (2): Auch das Landgericht Darmstadt hat mit Urteil vom 16.10.2014, 27 O 133/14, entschieden, dass ein Mahnschreiben verbunden mit dem Inaussichtstellen einer Datenübermittlung an die Schufa unzulässig ist, wenn die Forderung von dem angeblichen Schuldner bestritten wurde. In dieser Konstellation besteht ein Anspruch auf Unterlassung. Denn mit dem Schreiben „Letzte Mahnung“ und der Schufa-Androhung werden das Bestreiten völlig ignoriert.

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