Schlechte Bewertung in Ärztebewertungsportal entfernen lassen?

Bewertung(1) Ärztebewertungen sind immer häufiger Gegenstand gerichtlicher Streitigkeiten. Probleme gibt es immer dann, wenn die Bewertung schlecht ausfällt. Insbesondere stellt sich dann die Frage, gegen wen Ansprüche auf Entfernung/Unterlassung geltend gemacht werden können. Da die Bewertung regelmäßig anonym oder unter Pseudonym abgegeben wird, ist der erste Ansprechpartner für den Anspruch der Betreiber des Bewertungsportals. Allerdings stellt sich dann die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Betreiber des Bewertungsportals verpflichtet ist, die Bewertung zu entfernen.

Das LG Frankfurt/M hat mit Urteil vom 05.03.2015, 2-03 O 88/14, entschieden, dass die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Unwahrheit der Bewertung den Arzt treffe. Allerdings müsse der Portalbetreiber aufzeigen, ob und wie er den Bewertungsverfasser kontaktiert habe und welche Verteidigung dieser in der Sache vorgebracht habe. Nur dann könne der Arzt die Unwahrheit nachweisen. Der Bewertungsverfasser müsse anschließend Belegtatsachen für seine Behauptungen angeben. Gelinge ihm dies nicht, müsse von der Unwahrheit der Bewertung ausgegangen werden. Dem Portalbetreiber sei es auch zuzumuten, im Hinblick auf die schlechte Bewertung Tatsachen vorzutragen, auf welche der Arzt sich dann einlassen könne. Indem der Portalbetreiber auf geschwärzte Arztrechnungen oder weitgehend geschwärzte E-Mails verwiesen habe, aus denen sich lediglich ergibt, dass der Autor an seiner Schilderung festhält, sei der Portalbetreiber dieser Pflicht nicht nachgekommen. Vielmehr hätte aufgeklärt werden müssen, woraus sich der behauptete Behandlungsbedarf ergeben hätte.

Wichtiger Hinweis:

Im konkreten Fall konnte der Arzt den Portalbetreiber erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Dies aber nur deswegen, weil die streitgegenständliche Bewertung eine Tatsachenbehauptung war, dessen Unwahrheit das Gericht unterstellt hat, weil der Portalbetreiber den Sachverhalt nicht aufgeklärt hat bzw. keine Möglichkeit eröffnete, den Sachverhalt aufzuklären. Wichtig zu wissen ist, dass Meinungsäußerungen, sofern sie nicht beleidigend sind und eine Schmähkritik darstellen, grundsätzlich zulässig sind, wobei der Meinungsfreiheit viel Freiraum eingeräumt wird.

Lesen Sie hierzu auch die Entscheidung betreffend eines Hotelbewertungsportals!


Haftung des Betreibers eines Ärztebewertungsportals

Geschrieben von Virabell Schuster am 01. Oktober 2015

UpDate (2): Mit Beschluss des OLG München vom 12.10.2014, 18 W 1933/14, wurde ebenfalls festgestellt, dass der Betreiber eines Ärztebewertungsportals verpflichtet ist, einen Kommentar zu entfernen, wenn dieser nachweislich eine unwahre Tatsachenbehauptung enthält und trotz der Beanstandung und Zeugenaussage nicht zum Anlass nimmt, den Kommentar zu entfernen. Im Falle einer unwahren Tatsachenbehauptung muß auch die schlechte Benotung entfernt werden, obgleich es sich hierbei um eine zulässige Meinungsäußerung handelt. Denn wenn eine Werturteil (Benotung) eine zugrunde liegende tatsächliche Feststellung von eigenständiger Bedeutung derart widerspiegelt, dass beide zusammen „stehen und fallen“, kann nicht nur Unterlassung der unwahren Tatsachenbehauptung, sondern auch der auf dieser beruhenden Werturteile verlangt werden (vergleiche hierzu ähnlich gelagerte Entscheidung betreffend einer schlechten eBay-Bewertung).


Pflichten des Betreibers eines Ärztebewertungsportals

Geschrieben von Virabell Schuster am 07. März 2016

UpDate (3): Das bekannte Ärztebewertungsportal Jameda ist dafür bekannt, beanstandete Bewertungen nicht auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen und daher auch nicht zu entfernen. Der BGH hat nun mit Urteil vom 01.03.2016, VI ZR 34/15, die Prüfpflichten eines Bewertungsportals weiter konkretisiert. Dazu hat der BGH ausgeführt: „Der Betrieb eines Bewertungsportals trägt im Vergleich zu anderen Portalen von vornherein ein gesteigertes Risiko von Persönlichkeitsrechtsverletzungen in sich. Diese Gefahr wird durch die Möglichkeit, Bewertungen anonym oder pseudonym abzugeben, verstärkt. Zudem erschweren es derart verdeckt abgegebene Bewertungen dem betroffenen Arzt, gegen den Bewertenden direkt vorzugehen. Vor diesem Hintergrund hätte die beklagte Portalbetreiberin die Beanstandung des betroffenen Arztes dem Bewertenden übersenden und ihn dazu anhalten müssen, ihr den angeblichen Behandlungskontakt möglichst genau zu beschreiben. Darüber hinaus hätte sie den Bewertenden auffordern müssen, ihr den Behandlungskontakt belegende Unterlagen, wie etwa Bonushefte, Rezepte oder sonstige Indizien, möglichst umfassend vorzulegen. Diejenigen Informationen und Unterlagen, zu deren Weiterleitung sie ohne Verstoß gegen § 12 Abs. 1 TMG in der Lage gewesen wäre, hätte sie an den Kläger weiterleiten müssen. Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 049/2016 vom 01.03.2016

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