Kein Anspruch bei falschen Angaben im Mahnverfahren

Die Einleitung eines Mahnverfahrens (Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids) ist ein kostengünstiges und schnelles Verfahren, um über eine Forderung einen vollstreckbaren Titel zu erhalten oder die drohende Verjährung einer Forderung zum Jahresende zu hemmen. Es ist ein rein formelles Verfahren. Das Gericht prüft also nicht, ob der Anspruch auch tatsächlich besteht und die Angaben im Mahnbescheidsantrag wahrheitsgemäß gemacht worden sind. Das heißt, es könnten dort auch falsche Angaben gemacht werden, um eine Forderung durchzusetzen oder die drohende Verjährung zu hemmen. Sofern der vermeintlich Schuldner gegen den Mahnbescheid dann keinen Widerspruch einlegt, könnte der vermeintliche Gläubiger daraus vollstrecken, trotz falscher Angaben.

Nun hat der BGH mit Urteil vom 23.06.2015, XI ZR 536/14, jedoch entschieden, dass sich auf die Hemmung der Verjährung durch Zustellung des Mahnbescheids nicht berufen kann, wer im Mahnverfahren bewusst falsche Angaben macht. Konkret ging es darum, dass der Gläubiger im Mahnbescheidsantrag angab, dass die Geltendmachung des Anspruchs nicht von einer Gegenleistung abhängt. Diese Angabe war jedoch falsch. Tatsächlich hing der Anspruch von einer Gegenleistung ab, nämlich davon, dass sogleich mit Erfüllung des Anspruchs eine Sache rückübertragen wird.

Der BGH stellte fest, dass die Geltendmachung des Schadensersatzes in diesem Fall aber einen Missbrauch des Mahnverfahrens darstellt. Dieser Missbrauch verwehrt es dem Antragsteller nach § 242 BGB grundsätzlich, sich auf die Hemmung der Verjährung durch Zustellung des Mahnbescheids zu berufen. Deshalb musste sich auch der Kläger, nachdem die Verjährungsfrist ohne Zustellung des Mahnbescheids abgelaufen wäre, so behandeln lassen, als sei sein Anspruch verjährt.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 105/2015 des BGH vom 23.06.2016

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