Sittenwidrigkeit des Honorars einer Partnerschaftsvermittlung?

Abzocke PartnerschaftsvermittlungVerträge und Forderungen von Partnerschaftsvermittlungen sind immer häufiger Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen. Das ist kein Wunder, denn dieses Geschäftsmodell boomt. Es kommt jedoch vor, dass die Partnerschaftsvermittler nicht immer seriös arbeiten. So wird zum Beispiel mit kostenlosen Probemitgliedschaften gelockt mit der Intension, das Mitglied kündigt nicht und die Probemitgliedschaft geht in einen langjährigen kostenpflichtigen Vertrag über. Oder aber es werden Haustürgeschäfte durchgeführt und der Kunde wird veranlasst, Vermittlungsverträge zu unterschreiben, die zumindest subjektiv sittenwidrig erscheinen.

Das AG Kassel hatte sich mit Urteil vom 11.06.2015, 435 C 985/14, mit der Frage der Sittenwidrigkeit eines Vermittlungsvertrages zu befassen. Ein älterer Herr schloss in seiner Wohnung einen Partnerschaftsvermittlungsvertrag. Gegenstand des Vertrages war die Unterbreitung von drei Partnervorschlägen zum Preis von insgesamt 2.500,00 EUR brutto. Nachdem der erste Vorschlag nicht die Zustimmung des Herrn fand, widerrief er den Vertrag. Später verklagte er den Partnerschaftsvermittler auf Rückzahlung des Honorars. Allerdings ohne Erfolg. Zum einen war die Widerrufsfrist abgelaufen. Die Widerrufsbelehrung, welche sich auf der Rückseite der dem Herrn übergebenen Quittung befand, war nämlich wirksam. Das Gericht verneinte auch die Sittenwidrigkeit des Vertrags und damit ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Um ein Missverhältnis feststellen zu können, bedarf es vor diesem Hintergrund der Kenntnis und damit des Vortrages der üblichen Verhältnisse. Daran fehlt es. Der Hinweis auf zwei Entscheidungen anderer Gerichte zur Sittenwidrigkeit reiche nicht. Dies vermag nicht zu genügen, weil das konkrete Marktgeschehen auch im Hinblick auf regionale Besonderheiten maßgeblich ist, um ein solches Missverhältnis feststellen zu können. Hinzu kommt, dass der Zeitablauf von vier bzw. sechs Jahren zwischen den klägerseits erwähnten Gerichtsentscheidungen und dem Vertragsschluss zu berücksichtigen ist, in dem eine Änderung der Wertigkeit der Leistung eines Partnerschaftsvermittlers eintreten kann. Schließlich liegen die genannten Beträge jener Entscheidungen (942,50 € bzw. 1.250,00 €) nicht unerheblich über dem hier für einen Vermittlungsvorschlag geschuldeten anteiligen Betrag von 833,33 €. Insbesondere aber lässt sich lediglich aus der Kenntnis zweier möglicherweise ähnlich gelagerter Vorgänge nicht hinreichend sicher darauf schließen, dass diese das Marktgeschehen repräsentieren. Jedenfalls hat der Kläger solches nicht vorgetragen, geschweige denn an Beispielen belegt.

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