Unwirksame AGB in Partnerbörsen: Kündigung bedarf der Schriftform …

Unwirksame AGB(1) Mitgliedschaften in Partnerbörsen sind oft Knebelverträge. Sie laufen häufig über einen längeren Zeitraum, sind teuer, bringen wenig, die Vertragsaufhebung (Kündigung) ist mitunter an strenge Voraussetzungen geknüpft und die Verträge verlängern sich teilweise automatisch. Insofern lohnt sich die Prüfung, ob einzelne Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind. Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 29.07.2014, 16 O 500/13, folgende allgemeine Geschäftsbedingungen einer Online Partnerbörse für unwirksam eingestuft:

„Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und ist mit eigenhändiger Unterschrift und unter Nennung der zur Registrierung verwendeten E-Mail-Adresse per Post an … GmbH (Adresse siehe Impressum) zu richten.“

Begründung: Die Klausel ist gemäß § 305 c I BGB überraschend und ungewöhnlich und benachteilige den Verbraucher. Die Kündigungsanforderungen korrespondieren nicht mit der Art des Zustandekommen des Vertrages (über Internet).

„Die kostenpflichtige Mitgliedschaft verlängert sich automatisch um die jeweils vereinbarte Vertragslaufzeit, sofern der Kunde den Vertrag nach 5.2 nicht ordentlich kündigt.

Begründung: Die Klausel ist unwirksam gemäß § 309 Nr. 9 b BGB (stillschweigende Vertragsverlängerung bei über 24 Monaten abgeschlossenen Verträgen).

Wichtiger Hinweis:

Wenn Sie einen Knebelvertrag abgeschlossen haben oder Ihre Kündigung einer Mitgliedschaft in einer Online Partnerbörse nicht akzeptiert wird, dann lassen Sie prüfen, ob die zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam sind. In Zweifelsfällen sollten Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.


Unwirksame Schriftformklauseln in OnlinePartnervermittlungsVerträgen

Geschrieben von Virabell Schuster am 23. Juli 2015

(2) Das OLG Hamburg hat mit Hinweisbeschluss vom 23.09.2014, 3 U 50/14, entschieden, dass die nachfolgenden Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungeneiner Online-Partnervermittlung unwirksam sind:

„Änderungen und/oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, sofern einzelvertraglich nichts Gegenteiliges vereinbart wurde.“

„Die Kündigung der VIP-und/oder Premium-Mitgliedschaft Bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (eigenhändige Unterschrift) und ist z.B. per Fax oder per Post an .. GmbH (Adresse siehe Impressum) zu richten; die elektronische Form ist ausgeschlossen.”

Zum Thema unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen in Partnervermittlungsverträgen lesen Sie auch bitte diesen Beitrag.

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