Abmahnung wegen der Aussage „neu: Neuer, unbenutzter und unbeschädigter Artikel…“

Immer wieder finden sich im Onlinehandel, insbesondere auf eBay, Artikelbeschreibungen wie folgt: „neu: Neuer, unbenutzter und unbeschädigter Artikel in nicht geöffneter Originalverpackung“. Diese Beschreibung hört sich erst mal positiv an. Die Frage ist allerdings, was bedeutet das konkret. Im Autohandel zum Beispiel geht man bei einem Neuwagen unter anderem davon aus, dass zwischen Produktion und Kauf nicht mehr als 12 Monate vergangen sind. Doch wie sieht es aus, wenn das seinerzeit gekaufte 12-teilige WMF-Kochtopfset schon seit 5 Jahren unbenutzt und originalverpackt im Schrank liegt? Kann es dann im Onlinehandel noch als „Neu“ beschriebenen werden?

Das LG Aachen hatte mit Urteil vom 1301.2015, 41 O 60/14, über einen ähnlichen Fall zu entscheiden. Konkret ging es um Kugellager, die zwar unbenutzt und original verpackt waren, aber bereits im Jahr 1980 hergestellt worden waren. Das Gericht stufte die vorgenommene Beschreibung als irreführend ein. Die Beschreibung: „neu: Neuer, unbenutzter und unbeschädigter Artikel in nicht geöffneter Originalverpackung“ ist geeignet, den Durchschnittskunden über den Zeitpunkt der Herstellung und damit über ein wesentliches Merkmal der Ware im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG zu täuschen, weil im konkreten Fall die Ware zwar unbenutzt, aber bereits in den 1980er Jahren hergestellt worden ist. Insbesondere im konkreten Fall seien Lagerschäden nicht ausgeschlossen, etwa das die Kugellager verharzen und korridieren. Im konkreten Fall kam erschwerend hinzu, dass der Verkäufer nicht darlegen konnte, welche Maßnahme er ergriffen hat, um Lagerschäden zu verhindern. Im Ergebnis war die Beschreibung irreführend und aus wettbewerbsrechtlicher Sicht zu unterlassen. Die Abmahnung war berechtigt.

Wie kann ich Ihnen helfen?

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