Irreführende Werbung im Goldankauf: Höchstpreise und Top Preise für Ihr Gold“

GoldankaufEin Goldan- und Verkäufer hatte mit der Aussage „Wir zahlen Höchstpreise für Ihren Goldschmuck“ geworben und eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten. Wie gefordert verpflichtete er sich, dies künftig zu unterlassen. In der Folgezeit warb der Goldan- und Verkäufer in seinem Ladengeschäft und im Internet stattdessen mit der Aussage: „Goldankauf zu Top Preisen“. Der Mitbewerber mahnte erneut ab und verlangte zudem die Zahlung einer Vertragsstrafe für zwei Verstöße in Höhe von insgesamt 11.000,00 EUR, allerdings erfolglos. Die Unterlassungsklage bezüglich der Aussage „Goldankauf zu Top Preisen“ hatte Erfolg. Bezüglich der geltend gemachten Vertragsstrafe wies das OLG Köln mit Urteil vom 19.062015, 6 U 173/15, die Klage ab. Konkret ging es um die Frage, ob die Aussage „Wir zahlen Höchstpreise für Ihren Goldschmuck“ kerngleich ist mit der Aussage „Goldankauf zu Top Preisen“ und insofern ein Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung vorlag. Das OLG urteilte wie folgt:

„Dem Wortlaut nach ist die Werbung mit „Top Preisen“ keine Werbung mit „Höchstpreisen“. Soweit die Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht nur identische Verstöße, sondern auch alle im Kern gleichartigen Verletzungsformen umfasst, ist auf das Charakteristische der Verletzungshandlung. Dieses liegt hier in der Angabe eines bestimmten Preisniveaus, wobei die Aussage „Top Preis“ ein niedrigeres Preisniveau beinhaltet als die Aussage „Spitzenpreis“. Die Werbung mit „Höchstpreisen“ ist rechtlich anders zu beurteilen als die Werbung mit „Top Preisen“, so dass der Kernbereich der Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht berührt wird. Maßgeblich für die Bewertung der beiden Werbeaussagen ist das Verständnis des Durchschnittsverbrauchers, das der Senat, dessen Mitglieder zum angesprochenen Personenkreis zählen, aus eigener Sachkunde beurteilen kann.“

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