Werbung mit der Aussage Schlafzimmer komplett! Was darf der Verbraucher erwarten?

Werbung mit der Aussage "Schlafzimmer komplett"Ein Möbelhausbetreiber warb in einem Tageblatt in einem 20-seitigen Prospekt “Extrem SPARTAGE 2012” unter anderem für Schlafzimmermöbel. Auf den Seiten 14/15 war oben in der Mitte ein Schlafzimmer mit einem Doppelbett abgebildet, auf dem eine Matratze und Decken sowie Kissen lagen. Daneben befand sich in großen roten Ziffern der Preis von 1499 € und darunter die Angabe “Schlafzimmer komplett”. Ein eingerahmter Kasten enthielt ebenfalls hervorgehoben in rot unterlegter Schrift den Hinweis “KOMPLETT”. Darunter waren in fetter schwarzer Schrift die Bestandteile “DREHTÜRENSCHRANK”, “DOPPELBETT” und “NACHTKONSOLEN” genannt. Links unten war in der Abbildung am Ende eines in kleiner schwarzer Schrift gehaltenen Textes vermerkt “Ohne Lattenroste, Matratzen, Beimöbel und Deko”. Hiergegen hat ein eingetragener Verein wegen Irreführung des Verbrauchers Unterlassungsklage erhoben, im Ergebnis jedoch ohne Erfolg.

Im Wesentlichen ging es um die Frage, ob der Verbraucher aufgrund der Werbung im Prospekt annehmen durfte, dass Lattenrost, Matratzen, Beimöbel und Deko inklusive seien. Der BGH verneinte mit Urteil vom 18.12.2014, I ZR 129/13, diese Frage und lehnte eine Irreführung des Verbrauchers ab. Es sei davon auszugehen, dass der Verbraucher die in kleiner Schrift gehaltene Erläuterung des Angebotsinhalts auch ohne einen klarstellenden Hinweis etwa in Gestalt eines Sternchenhinweises zur Kenntnis nehmen werde. Es ist nicht in jedem Fall ein Sternchenhinweis oder ein anderer klarstellender Hinweis an den isoliert irreführenden blickfangmäßigen Angaben in einer Werbung erforderlich, um einen Irrtum der Verbraucher auszuschließen. Vielmehr kann es genügen, dass es sich um eine Werbung – etwa für langlebige und kostspielige Güter – handelt, mit der sich der Verbraucher eingehend und nicht nur flüchtig befasst und die er aufgrund einer kurzen und übersichtlichen Gestaltung insgesamt zur Kenntnis nehmen. So liegen die Dinge im Streitfall. Der Verbraucher wird ohne weiteres auf die zwar erst am Ende der Texte und in nicht hervorgehobener Schrift gegebene, aber in den – jeweils kurzen und übersichtlich gestalteten – Texten nicht versteckte Information stoßen, das Angebot umfasse nicht die Lattenroste und Matratzen für die Betten. Diese Information ist unzweideutig und geeignet, den beim Verbraucher zuvor erweckten gegenteiligen Eindruck zu beseitigen und ihn von einer auf Irrtum beruhenden geschäftlichen Entscheidung abzuhalten.

 

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