Rücktritt vom Kaufvertrag wegen unwahrer Aussage zur Scheckheftpflege beim Autokauf

Falsche Angabe zur ScheckheftpflegeStreitigkeiten wegen Mängel am gekauften Gebrauchtwagen werden sehr häufig vor Gericht ausgetragen. Ursache hierfür ist, dass beim Autorverkauf häufig Merkmale angegeben werden, die in Wirklichkeit nicht zutreffen und das Ganze noch unter Ausschluss der Gewährleistung.

So bot ein Verkäufer einen VW Polo zum Preis von 1.950,00 EUR an und beschrieb das Fahrzeug als „scheckheftgepflegt“. Im Kaufvertrag wurde die Gewährleistung ausgeschlossen. In der Folgezeit wurde festgestellt, dass das Fahrzeug nicht scheckheftgepflegt war und anstatt der angegebenen 55 kW die Motorleistung nur 44 kW betrug. Die Käuferin trat vom Kaufvertrag zurück und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises.

Das AG München entschied mit Urteil vom 05.05.2015, 191 C 8106/15, zugunsten der Käuferin. Der Vertrag musste rückabgewickelt werden. Eine Beschaffenheitsvereinbarung liege hinsichtlich der Eigenschaft “scheckheftgepflegt” und der Motorleistung vor. Das Amtsgericht entschied weiter, dass sich der beklagte Verkäufer wegen des Vorwurfs der Arglist gemäß § 444 BGB nicht auf den Gewährleistungsausschluss berufen kann. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handele ein Verkäufer arglistig, wenn er zu Fragen, deren Beantwortung erkennbar maßgebliche Bedeutung für den Kaufentschluss seines Kontrahenten hat, ohne tatsächliche Grundlagen ins Blaue hinein unrichtige Angaben macht. Davon sei hier auszugehen. Der Beklagte habe das Fahrzeug als scheckheftgepflegt angeboten, ohne den Nachweis dafür zu erbringen, obwohl er wissen musste, ob die nach den Herstellerangaben erforderlichen Wartungen durch eine autorisierte Fachwerkstatt regelmäßig durchgeführt worden sind.

Wie kann ich Ihnen helfen?

Wenn Sie nach dem Kauf eines Fahrzeuges mit diesem Probleme haben oder feststellen, dass die beschriebenen Merkmale nicht vorhanden sind, dann lassen Sie prüfen, welche Rechte Ihnen als Käufer zustehen. Selbst wenn der Verkäufer die Gewährleistung ausgeschlossen hat, sind Sie nicht rechtlos.

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