Karnevalskostüm Pippi Langstrumpf – Zum wettbewerbsrechtlichen Schutz einer Romanfigur

Wettbewerbsrechtlicher Schutz einer RomanfigurDie vierte Jahreszeit hat vor kurzem begonnen und damit auch die Nachfrage nach ausgefallenen Karnevalskostümen. In diesem Sinne warb ein Einzelhändler in Verkaufsprospekten mit Abbildungen eines Mädchens und einer jungen Frau, die jeweils mit einer roten Perücke mit abstehenden Zöpfen sowie T-Shirt und Strümpfe mit roten und grünen Ringelmuster abgebildet waren. Der Inhaber der Rechte am künstlerischen Schaffen von Astrid Lindgren sah darin einen urheberrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Verstoß, weil sich der Einzelhändler mit den verwendeten Abbildungen an die Pippi Langstrumpf Figur angelehnt habe. Erst vor dem BGH wurden die Ansprüche des Rechteinhaber mit Urteil vom 19.11.2015, I ZR 149/14, zurückgewiesen. Begründung:

„Ein Anspruch gemäß § 4 Nr. 9 UWG scheidet aus. Zwar kann auch eine literarische Figur dem Schutz dieser Bestimmung unterfallen. Es fehlt jedoch vorliegend an einer Nachahmung. An eine Nachahmung einer Romanfigur durch Übernahme von Merkmalen, die wettbewerblich eigenartig sind, in eine andere Produktart, wie sie bei einem Karnevalskostüm gegeben ist, sind keine geringen Anforderungen zu stellen. Im Streitfall bestehen zwischen den Merkmalen, die die Romanfigur der Pippi Langstrumpf ausmachen, und der Gestaltung des Kostüms nur so geringe Übereinstimmungen, dass keine Nachahmung vorliegt.

Der Klägerin steht auch kein Anspruch aus der wettbewerbsrechtlichen Generalklausel gemäß § 3 Abs. 1 UWG** zu. Im Streitfall ist nicht ersichtlich, dass eine durch die Anwendung der Generalklausel zu schließende Schutzlücke besteht. Die von der Klägerin oder ihren Lizenznehmern vertriebenen konkreten Merchandisingartikel sind gegen Nachahmungen unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 9 UWG geschützt. Der Klägerin steht es zudem frei, das Erscheinungsbild solcher Produkte als Marke und Design schützen zu lassen. Darüber hinausgehend ist es wettbewerbsrechtlich nicht geboten, denjenigen, der eine Leistung erbringt, grundsätzlich auch an allen späteren Auswertungsarten seiner Leistung zu beteiligen.“

Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 19.11.2016 Nr. 190/2015

 

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