Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Überfliegen des Nachbarn mit Flugdrohne

Die Benutzung von Flugdrohnen wird immer beliebter. Konflikte sind dabei vorprogrammiert. Insbesondere wenn der Benutzer der Flugdrohne diese über dem Grundstück des Nachbarn verwendet und sich dieser dadurch beobachtet fühlt. In dieser Konstellation stellt sich die Frage, ob dem Nachbarn gegen den Benutzer der Drohne ein Unterlassungsanspruch zusteht.

Das Amtsgericht Potsdam hatte mit Urteil vom 16.04.2015, 37 C 454/13, über einen solchen Fall zu entscheiden. Konkret ging es um Folgendes: Im Sommer 2013 stellte die Lebensgefährtin eines Grundstückseigentümers beim Sonnenbaden im Garten fest, dass sich in etwa sieben Metern Höhe über ihr eine Flugdrohne befand. Die Drohne gehörte einem Nachbarn und war zudem mit einer Kamera ausgerüstet. Der Grundstückseigentümer sah durch den Flug der Drohne über sein Grundstück sein Recht auf Privatsphäre verletzt und klagte gegen den Nachbarn erfolgreich auf Unterlassung. Denn der Nachbar habe durch sein Verhalten in das Recht auf Privatsphäre und somit in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Grundstückseigentümers eingegriffen. Die Beweisaufnahme habe gezeigt, dass der Nachbar das Grundstück ausspähen und die Lebensgefährtin des Grundstückseigentümers mobben wollte. Die Bereiche eines Wohngrundstücks, die von öffentlichen Flächen oder angrenzenden Privatgrundstücken nicht einsehbar seien, seien typische Rückzugsorte des jeweiligen Nutzers. Eine Beobachtung dieser Bereiche durch andere Personen verletze als Ausspähen das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Das Interesse des Flugdrohnenbesitzers an der Ausübung seines Hobbies müsse gegenüber der Privatsphäre zurücktreten.

 

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