Wer haftet für Schäden durch Pishing-Attacke beim Online-Banking?

Umbefugtes Geldabheben vom GeldautomatWenn unbefugt Geld vom Konto abgebucht wird, stellt sich für den Betroffenen die Frage, ob für den entstandenen Schaden die Bank haften muß. Die Banken ihrerseits lehnen eine Haftung häufig ab mit der Begründung, der Bankkunde habe den Zahlungsvorgang autorisiert. Das Landgericht Oldenburg hat mit Urteil vom 15.01.2016, 8 O 1454/15 in einem solchen Fall zugunsten des Bankkunden entschieden.

Der Bankkunde des Rechtsstreits nutzte seit 15 Jahren das von der beklagten Bank angebotene Online Banking System und zwar zuletzt in Form des mTan-Verfahrens. Dort erhält der Kunde von der Bank zur Freigabe seines Bankauftrags eine SMS an sein Mobiltelefon, mittels derer er sich am PC als Berechtigter legitimieren kann. Innerhalb weniger Tage wurden vom Bankkonto des Kunden 44 unberechtigten Überweisungen vorgenommen mit einem Gesamtschaden in Höhe von 11.244,62 EUR. Der Bankkunde verlangte von der Erstattung des Schadens. Die Bank weigerte sich mit der Begründung, der Kunde habe grob fahrlässig gehandelt, insbesondere habe er Apps auf sein Mobiltelefon heruntergeladen, die nicht aus sicheren Quellen herrührten.

Nach durchgeführter Beweisaufnahme gab das Landgericht Oldenburg der Klage statt. Die Bank hat nachzuweisen, dass es sich bei den Zahlungsvorgängen um solche gehandelt hat, die der Bankkunde autorisiert hat. Nicht der Bankunde hat zu beweisen, dass er Opfer einer Phishing-Attacke wurde und somit die Zahlungsvorgänge durch unberechtigte Dritte erfolgten. Dafür ist es nicht ausreichend, dass die Bank die Zahlungsvorgänge elektronisch aufzeichnet. Auch spricht kein Anscheinsbeweis für eine autorisierte Zahlung, wenn die Legitimation unter Verwendung der dem Kläger zur Verfügung gestellten Benutzernamen, PIN und TAN erfolgt.

Vergleiche hierzu jedoch folgenden Fall!

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