Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Lieferung eines 3-türigen Autos anstatt eines 5-türigen Autos

Rücktritt vom AutokaufÄrger beim Autokauf ist regelmäßig vorprogrammiert. Interessant ist folgender Fall: Die Klägerin wollte einen Neuwagen erwerben. Sie gab gegenüber einem Mitarbeiter des beklagten Autohauses an, für welches Modell sie sich interessierte. Für die Probefahrt stellte die Beklagte ein Fahrzeug des gewünschten Modells zur Verfügung. Dieser Pkw hatte fünf Türen. In dem anschließenden Gespräch wurde über verschiedene Ausstattungsmerkmale (Motorstärke, Navigationsgerät etc.) gesprochen, nicht aber über die Anzahl der gewünschten Türen. Das von der Klägerin danach unterzeichnete Bestellformular enthielt ein Chiffrierkürzel, das der Klägerin unbekannt war. Bei der Abholung des Fahrzeugs wurde der Klägerin ein dreitüriges Fahrzeug übergeben, denn das verwendete Chiffrierkürzel war ein solches für ein dreitüriges Fahrzeug. Die Klägerin war der Auffassung, dass ihr ein falsches Fahrzeug geliefert worden sei, denn sie habe ein fünftüriges Auto bestellt. Sie erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht bestätigte mit Urteil vom 12.02.2016, 17 U 66/15, den Rücktritt vom Kaufvertrag. Denn zwischen den Parteien sei ein Kaufvertrag über ein fünftüriges Fahrzeug zustande gekommen, obwohl auf dem Bestellformular das Chiffrierkürzel eines 3-Türers angegeben war. Aus den Gesamtumständen ergebe sich, dass die Klägerin ein Fahrzeug mit fünf Türen bestellen wollte. Die Probefahrt fand in einem fünftürigen Fahrzeug statt und im anschließenden Verkaufsgespräch wurde über die Anzahl der gewünschten Türen nicht mehr gesprochen. Weiterhin beanstandete die Klägerin sofort bei Auslieferung des Fahrzeugs, dass dieses nur drei Türen habe. Daraus lasse sich der Wille der Klägerin zur Bestellung eines fünftürigen Fahrzeugs ableiten. Das habe die Verkäuferin aufgrund der ihr bekannten Umstände erkennen müssen. Sie habe von der Probefahrt im fünftürigen Fahrzeug gewusst und davon, dass über die Anzahl der Türen bei der Bestellung nicht mehr gesprochen worden sei. Darüber hinaus entspreche es heutzutage dem typischen Käuferverhalten, einen fünftürigen Pkw zu bestellen. Das habe auch die Beklagte als Verkäuferin gewusst, denn nach ihren eigenen Angaben bestellten im Jahre 2014 nur 15 von 100 Käufern dieses Modells einen 3-Türer. Da die Klägerin die Bedeutung der Chiffrierung nicht gekannt habe, könne sich die Beklagte auch nicht auf die Vollständigkeit und Richtigkeit des Bestellformulars berufen.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert