Zur Zulässigkeit des Widerrufsrecht aufgrund eines günstigeren Angebots eines anderen Verkäufers – Matratzen

Widerrufsrecht bei MatratzenEs ist mittlerweile jeden Verbraucher bekannt, dass er beim Onlinekauf den Vertrag innerhalb von 14 Tagen widerrufen kann, häufig beträgt die Frist sogar einen Monat. Üblich ist dabei, dieses Widerrufsrecht ohne Begründung auszuüben. Auch hierüber gibt es keine Zweifel. Doch wie sieht es aus, wenn der Grund für den Widerruf in einem billigerem Konkurrenzangebot liegt. Ist ein solcher Widerruf zulässig? Hierüber hatte der BGH mit Urteil vom 16. März 2016 – VIII ZR 146/15, zu entscheiden:

„Der Kläger hatte bei der Beklagten über das Internet zwei Matratzen bestellt und auch bezahlt. Unter Hinweis auf ein günstigeres Angebot eines anderen Anbieters und eine “Tiefpreisgarantie” des Verkäufers bat der Kläger um Erstattung des Differenzbetrags von 32,98 €, damit er von dem ihm als Verbraucher zustehenden Widerrufsrecht absehe. Zu einer entsprechenden Einigung kam es nicht. Der Kläger widerrief den Kaufvertrag daraufhin fristgerecht und sandte die Matratzen zurück. Die Beklagte hält das Verhalten für rechtsmißbräuchlich und damit unwirksam Denn das Widerrufsrecht beim Fernabsatzgeschäft bestehe, damit der Verbraucher die Ware prüfen könne. Aus diesem Grund habe der Kläger aber nicht widerrufen, sondern vielmehr um (unberechtigt) Forderungen aus der “Tiefpreisgarantie” durchzusetzen. Die auf Rückzahlung des Kaufpreises gerichtete Klage hatte in allen Instanzen Erfolg. Der Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass dem Kläger ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zusteht, da er den Kaufvertrag wirksam widerrufen hat. Dem steht nicht entgegen, dass es dem Kläger darum ging, einen günstigeren Preis für die Matratzen zu erzielen. Für die Wirksamkeit des Widerrufs eines im Internet geschlossenen Kaufvertrags genügt allein, dass der Widerruf fristgerecht erklärt wird. Die Vorschriften über den Widerruf sollen dem Verbraucher ein effektives und einfach zu handhabendes Recht zur Lösung vom Vertrag geben. Einer Begründung des Widerrufs bedarf es nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht. Deshalb ist es grundsätzlich ohne Belang, aus welchen Gründen der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht.“

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 057/2016 vom 16.03.2016

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