Anspruch auf Rückerstattung des vollen Flugpreises nach Stornierung des Fluges?

Rückerstattung des FlugpreisesDie Pfingstferien stehen vor der Tür; die Flugreise nach Thailand ist gebucht. Doch welche Möglichkeiten bestehen, wenn der Flug storniert werden muß und keine Reiserücktrittversicherung besteht? Kann in diesem Fall der Fluggast den gezahlten Flugpreis vollständig oder zumindest teilweise zurückfordern?

Über einen solchen Fall musste das Landgericht Frankfurt mit Urteil vom 06.06.2014, 2-24 S 152/13, entscheiden. Ein Fluggast hatte im September mehrere Tickets für einen im April geplanten Flug gebucht. Im Oktober stornierte er die Flüge und klagte auf Rückzahlung des vollen Flugpreises. In zweiter Instanz bekam die der betroffene Fluggast Recht. Ihm habe gemäß § 649 BGB ein Anspruch auf Rückerstattung des vollen Flugpreises zugestanden. Nach dieser Vorschrift dürfe ein Fluggast einen Luftbeförderungsvertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen kündigen. Zwar könne in diesem Fall die Fluggesellschaft den Ticketpreis verlangen. Jedoch müsse sich das anrechnen lassen, was sie infolge der Stornierung erspart oder durch anderweitige Verwendung der Tickets erworben habe oder böswillig unterlassen habe zu erwerben. Aufgrund der Stornierung seien zunächst die im Flugpreis enthaltenen Steuern, Gebühren und Entgelte einschließlich etwaiger Zuschläge zu erstatten gewesen. Denn diese Flugnebenkosten fallen nur an, wenn der Flug auch angetreten werde. Außerdem sei zu beachten gewesen, dass die Fluggesellschaft in Anbetracht des Zeitraums von sechs Monaten zwischen Stornierung und Abflug die stornierten Tickets an Dritte zu einem Preis habe weiterverkaufen können, der zumindest dem von der Klägerin gezahlten Entgelt entsprochen habe.

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