Minderung des Flugpreises aufgrund mangelnder Beinfreiheit wegen übergewichtigen Vordermanns!

Die Pfingstferien stehen vor der Tür; die Flugreise nach Thailand ist gebucht, natürlich zum günstigen Billigpreis. Daher ist die Erwartung an Service und Bewegungsfreiheit im Flugzeug auch nicht zu groß. Doch wie verhält es sich, wenn die ohnehin schon beengte Sitzfreiheit durch weitere Umstände, die außerhalb des Einflussbereichs der Fluggesellschaft liegen, quasi auf Null reduziert wird.

Hierüber musste das Amtsgericht Frankfurt mit Urteil vom 18.03.2015, 31 C 4210/14 (10), entscheiden. Ein Fluggast hatte auf Minderung geklagt, weil durch einen übergewichtigen anderen Fluggast die Sitzlehne über den technisch vorgesehenen Bewegungsspielraum derart zurück gebogen wurde, dass dadurch die Beinfreiheit auf dem Langstreckenflug erheblich eingeschränkt war. Das Gericht sprach dem betroffenen Fluggast 50 % Minderung des Flugpreises zu. Es betonte aber, dass grundsätzlich nicht jede Unzulänglichkeit bei Service und Komfort einen Mangel darstelle. Insbesondere Fluggäste mit überdurchschnittlicher Körpergröße müssen damit rechnen, dass ihren Bedürfnissen gerade in niedrigen Beförderungsklassen nicht ausreichend Rechnung getragen werden könne. Es genüge aber wiederum nicht, so das Amtsgericht, dass die Fluggesellschaft den Fluggast irgendwie von A nach B bringe. Der Fluggast dürfe vielmehr davon ausgehen, dass er einen Sitzplatz zugewiesen bekomme, der ihm ein Mindestmaß an Bewegungsfreiheit erlaube. Dies gelte insbesondere bei Langstreckenflügen. Ein Fluggast müsse zudem nicht damit rechnen, dass eine Sitzlehne aufgrund Materialschwäche bei einem übergewichtigen Passagier weiter zurückbiegt als technisch vorgesehen. Dadurch werde die von einem Flugpassagier zu verlangende Toleranz hinsichtlich der Beinfreiheit überschritten.

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