Unzulässige Verwendung des Merkmals „Ehrenkodex“ bei Onlinesuche nach Zahnarztpraxis

Keine Werbung mit dem Begriff "Ehrenkodex"Ein Zahnarzt klagte gegen die Zahnärztekammer Schleswig-Holstein. Diese ermöglichte auf ihrer Homepage unter der Funktion „Praxissuche“ die Suche nach Zahnärzten. Neben verschiedenen Suchkriterien ist auch das Suchkriterium „Ehrenkodex“ aufgeführt. Dieses ist in der Suchmaske bereits vorangekreuzt. Den „Ehrenkodex“ hatte die Kammer seinerzeit eingeführt. Der klagende Zahnarzt hat diesen nicht unterzeichnet und klagte auf Unterlassung.

Das Schleswig-Holsteinische OLG entschied mit Urteil vom 12.05.2016, 6 U 22/15, zugunsten des Zahnarztes. Denn durch die Verwendung des Merkmals “Ehrenkodex” als Kriterium der “Praxissuche” habe die Kammer Einfluss auf die Entscheidung der Verbraucher genommen, ihre Suche (auch) an diesem Kriterium zu orientieren. Damit habe sie denjenigen Zahnärztinnen und Zahnärzten, die den “Ehrenkodex” unterzeichnet haben, im Wettbewerb um Patientinnen und Patienten einen Vorteil verschafft. Durch die Verwendung des Merkmals “Ehrenkodex” neben den anderen Kriterien und die Vorbelegung in der Suchmaske werde der Eindruck erweckt, der “Ehrenkodex” sei als wichtiger Aspekt für die Praxissuche ebenso bedeutsam, wie z.B. die Qualifikation als Fachzahnarzt. Dieser Eindruck sei irreführend und stimme mit den wirklichen Verhältnissen nicht überein. Bei allen Bestandteilen des “Ehrenkodex”, die die zahnärztliche Behandlungstätigkeit selbst betreffen, handele es sich nämlich um medizin- und standesrechtliche Selbstverständlichkeiten, mit denen aus Rechtsgründen isoliert gar nicht geworben werden dürfe. Die irreführende Verwendung des Merkmals “Ehrenkodex” sei deshalb geeignet, den Verbraucher zum Abschluss eines Behandlungsvertrages nur mit denjenigen Zahnärzten zu veranlassen, die den “Ehrenkodex” unterzeichnet haben, was der Verbraucher anderenfalls nicht getan hätte.

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