Unzulässige Werbung für Arzneimittel mit nicht zweifelsfrei nachgewiesener therapeutischer Wirkung

Werbung mit ArzneimittelWenn man der Werbung glaubt, erscheint nichts unmöglich: 5 kg Gewichtsverlust in einer Woche durch Einnahme von Pillen; Faltenreduktion in nur einem Monat mit Gesichtscreme, Heilung der Erkältung über Nacht durch Einnahme von Sirup usw. Man muß sich manchmal schon wundern und fragen, ist eine solche Werbung erlaubt?

Über die Zulässigkeit der Werbung über Arzneimittel hatte das Oberlandesgericht Koblenz mit Urteil vom 27.01.2016, 9 U 895/15, zu entscheiden. Der Hersteller eines homöopathischen Arzneimittels gegen “Entzündungen des Hals-Nasen-Rachenraumes und der Nasennebenhöhlen” bewarb das Produkt in einer Zeitschrift unter anderem damit, dass es “schnell und effektiv” sowohl bei akutem Schnupfen als auch bei chronischer Sinusitis hilft und “abschwellend, entzündungshemmend und regenerierend auf die Nasenschleimhaut” wirkt. Ein anderes homöopathisches Arzneimittel, das als Präparat gegen “nervös bedingte Störungen wie Schlafstörungen und Unruhezustände” zugelassen worden war, war vom Hersteller in der Zeitschrift unter anderem mit dem Hinweis beworben worden, das Präparat fördere “Gelassenheit und Ruhe”; es helfe überdies, den alltäglichen Herausforderungen wieder gestärkt entgegen zu treten, fördere die Selbstheilungskräfte, stelle das körperliche und seelische Gleichgewicht wieder her. Das Gericht beanstandete die Werbung als teilweise irreführend.

Der Hinweis in der Werbung, das Präparat gegen Entzündungen des Hals-Nasen-Rachenraumes und der Nasennebenhöhlen helfe “schnell und effektiv” bei akutem Schnupfen sowie chronischer Sinusitis und wirke “regenerierend auf die Nasenschleimhaut”, ist nach Auffassung des Gerichts als irreführend und damit unzulässig anzusehen, weil aus der Zulassung des Medikamentes durch das Bundesamt für Arzneimittel die behauptete schnelle Wirkung des Präparats nicht hergeleitet werden kann; außerdem ist eine “regenerierende Wirkung des Produkts auf die Nasenschleimhaut” vom Anwendungsgebiet der Zulassung nicht umfasst. Solche Wirkungsweisen hatte der Arzneimittelhersteller auch nicht durch Vorlage einer wissenschaftlichen Abhandlung zweifelsfrei belegen können.

Für das homöopathische Arzneimittel, das als Medikament gegen “nervöse Störungen wie Schlafstörungen und Unruhe sowie Verstimmungszustände” zugelassen ist, darf nach Auffassung des Gerichts nicht mit den Angaben geworben werden, dass das Präparat Gelassenheit fördere, es helfe, den alltäglichen Herausforderungen wieder gestärkt entgegenzutreten, es die Selbstheilungskräfte fördere und das körperliche und seelische Gleichgewicht wieder herstelle. Denn auch diese Werbeaussagen sind weder vom zugelassenen Anwendungsgebiet des Medikaments umfasst, noch hat der Arzneimittelhersteller eine entsprechende Wirksamkeit des Arzneimittels anderweitig zweifelsfrei belegen können.

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