Unterlassungs- und Schmerzensgeldanspruch bei Beleidigung einer Person

Schmerzensgeld wegen BeleidigungVorsicht! Wer eine andere Person beschimpft, kann neben Unterlassung der Beleidigung auch auf Zahlung von Schmerzensgeld in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist, dass die Beleidigung eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellt. Dies muß im Einzelfall abgewogen werden. Allerdings werden derartige Schmerzensgeldansprüche selten zugesprochen.

In einem Fall ging es um einen sich über Monate erstreckenden Streit unter Nachbarinnen, in dessen Verlauf die Klägerin von ihrer Nachbarin wiederholt als „blöde Kuh, asoziales Pack, Hexe” und ähnlichem beschimpft wurde. Zudem behauptete die Nachbarin, dass die Klägerin ihre Aufsichtspflicht gegenüber den eigenen und fremden Kindern vernachlässige. Das OLG Frankfurt am Main sprach der Klägerin mit Urteil vom 07.07.2009, 16 U 15/09, Schmerzensgeld in Höhe von 700,00 EUR zu. Denn im konkreten Fall sei die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts schwerwiegend und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend auszugleichen. Eine einmalige, aus dem Affekt heraus begangene Beleidigung löst jedoch oftmals noch keinen Anspruch auf Entschädigung in Geld aus. Jedoch kann eine wiederholte Verletzung des Persönlichkeitsrechts zu einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung kumulieren. So auch in vorliegendem Fall, in dem es zu einer ganzen Anzahl von Vorfällen gekommen war, bei denen die Beklagte die Klägerin beleidigt und beschimpft hat. Auch blieben die Beschimpfungen nicht rein intern unter den streitenden Nachbarinnen, sondern konnten zumindest von einigen Nachbarn mitgehört werden. Das Gericht berücksichtigte aber auch, dass die Beleidigungen nicht einer größeren Öffentlichkeit gegenüber geäußert wurden, sondern eher zufällig von einigen Dritten mitgehört wurden.

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