Abmahnung wegen fehlerhafter Angabe der Aufsichtsbehörde im Impressum?

Abmahnung wegen fehlendem ImpressumEs ist unter Gewerbetreibenden bekannt, dass diese auf ihrer gewerblichen Internetseite ein Impressum vorhalten müssen. Sofern dies unterbleibt, kann dieses Verhalten wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden. Doch wie verhält es sich, wenn ein Impressum zwar vorhanden ist, jedoch eine Angabe fehlerhaft ist?

Hierüber musste das Landgericht Leipzig mit Urteil vom 27.07.2016, 05 O 2272/15, entscheiden. Ein Immobilienmakler hatte auf seiner Interseite versehentlich eine örtlich falsche Aufsichtsbehörde ins Impressum eingefügt. Ein konkurrierender Wettbewerber mahnte diesen Fehler ab und klagte auf Unterlassung. Das Landgericht entschied zugunsten des Abgemahnten und wies die Klage ab. Im Ergebnis entschied das Gericht, dass die falsche Angabe einer Aufsichtsbehörde keinen spürbaren Wettbewerbsverstoß darstelle. Ein Unterlassungsanspruch könne in diesem Fall vom Konkurrenten nicht durchgesetzt werden. Das Gericht stellte fest, dass gänzlich fehlende oder unvollständige Impressumsangaben regelmäßig Wettbewerbsverletzungen darstellen würden. In diesen Fällen sei es nicht ohne Probleme möglich den Betreiber einer Internetseite zu identifizieren. Im vorliegenden Fall sei eine Identifizierung des verantwortlichen Seitenbetreibers hingegen problemlos möglich. Der Betreiber habe lediglich die örtlich falsche Aufsichtsbehörde benannt. Im Zweifel würde die im Impressum angegebene Behörde weiterhelfen und das örtlich zuständige Amt mitteilen können. Auch wenn die fehlerhafte Angabe der Aufsichtsbehörde fehlerhaft war, sei die notwendige Spürbarkeit der Rechtsverletzung nicht gegeben.

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