Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Fehlens der Herstellergarantie für Gebrauchtwagen?

fehelnde HerstellergarantieEine Herstellergarantie ist ein wichtiges Argument zum Kauf eines gebrauchten PKWs. Denn technische Probleme am PKW sind nicht vorhersehbar und treten jedoch regelmäßig auf. Doch wie verhält es sich, wenn die zugesicherte Herstellergarantie plötzlich nicht mehr greift, weil bestimmte Voraussetzungen sich im Nachhinein als nicht mehr als gegeben erweisen?

Hierüber musste der BGH mit Urteil vom 15.06.2016, VIII ZR 134/15, entscheiden. Der Käufer kaufte von einem Händler einen gebrauchten PKW mit Herstellergarantie. In der Folgezeit gab es Motorprobleme, die aufgrund der Herstellergarantie kostenlos behoben wurden. Im Zuge der Reparatur zeigen sich jedoch Anzeichen für eine Manipulation des Kilometerstandes. Der Hersteller lehnte eine weitere kostenlose Reparatur ab und verlangte zudem die Kosten für die bereits durchgeführten Reparaturen. Der Käufer trat vom Kaufvertrag zurück und verlangte Rückzahlung des Kaufpreises. Erst der BGH stufte das Fehlen der Herstellergarantie als Beschaffenheitsmerkmal ein:

„Als Beschaffenheitsmerkmale einer Kaufsache sind nicht nur die Faktoren anzusehen, die ihr selbst unmittelbar anhaften, sondern vielmehr auch all jene Beziehungen der Sache zur Umwelt, die nach der Verkehrsauffassung Einfluss auf die Wertschätzung der Sache haben. Das Bestehen einer Herstellergarantie für ein Kraftfahrzeug erfüllt diese Voraussetzungen. Ihr kommt beim Autokauf regelmäßig sogar ein erhebliches wirtschaftliches Gewicht zu. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen kann das Fehlen der beworbenen Herstellergarantie deshalb auch im vorliegenden Fall einen Mangel des verkauften Gebrauchtwagens begründen und den Kläger zum Rücktritt berechtigen“.

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 105/2016 vom 15.06.2016

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