Abmahnung MDMA-Merchandise Market Association UG durch Jan Heidicker

Hier finden Sie Informationen über eine markenrechtliche Abmahnung der MDMA-Merchandise Market Association UG. Die MDMA-Merchandise Market Association UG wird anwaltlich vertreten durch Rechtsanwalt Jan Heidicker. Gegenstand der Abmahnung ist die Verletzung der Wortmarke „Großer Bruder“ durch den Verkauf von Textilien über das Internetauktionshaus eBay. In der Abmahnung wird aufgefordert, eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben und Auskunft über Herkunft und Vertriebswege der Textilien zu erteilen. Des Weiteren werden Ansprüche auf Erstattung von Anwaltskosten in Höhe von 1.500,00 EUE geltend gemacht.

Allgemeine Hinweise zu markenrechtlichen Abmahnungen:

Markenrechtliche Abmahnungen bergen ein besonders hohes Kostenrisiko. Zum einen sind die Kosten der Abmahnungen sehr hoch. Außerdem wird neben Anwaltskosten regelmäßig auch ein Schadensersatz geltend gemacht. Um diesen berechnen zu können, fordert der Markeninhaber regelmäßig Auskunft über Art und Umfang der markenrechtswidrigen Benutzung.

Allgemeine Hinweise zur Abgabe einer Unterlassungserklärung:

Unterschreiben Sie im Zweifel nicht die den Abmahnungen beigefügten vorformulierten Erklärungen. Häufig sind diese zu weit gefasst und/oder die Vertragsstrafe kann reduziert werden. Lassen Sie sich im Zweifel beim Entwurf einer modifizierten Unterlassungserklärung beraten. Denn eine einmal unterschriebene Unterlassungserklärung ist zeitlich unbegrenzt gültig und kann nicht wieder aufgehoben werden.

Wie kann ich Ihnen helfen!

Wenn Sie auch eine Abmahnung erhalten haben, können Sie diese hier per Email (RAinSchuster@kanzlei-schuster.de) einreichen. Sie können mich auch gerne unter der Nummer 02154/605904 anrufen. Durch dieses Telefongespräch entstehen noch keine Anwaltskosten. Aufgrund der täglichen Bearbeitung von Abmahnungen aus dem Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes kann ich Ihnen schnell und kompetent weiterhelfen. Ich berate und vertrete bundesweit und freue mich auf Ihren Anruf.

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Ein Kommentar:

Man kann sich auch erfolgreich wehren, siehe Markenrechtsurteil zur Marke in Klasse 25 “Mit Liebe gemacht” auf einem Babystrampelanzug. Das Gerichte erkannte ganz richtig, dass der Verkehr in dem Aufdruck keine Marke erkennt und damit auch kein Markengebrauch vorliegt.

Siehe Urteil zur Marke in Klasse 25 “Held der Arbeit” – das Gericht erkannt sehr richtig, dass die adequat aufmerksame, durchschnittlich gebildete Person in der Bezeichnung keine Marke erkennt, sonder eine selbstironische humorvolle Bezeichnung, also auch kein markengemäßer Gebrauch vorliege. Vor einer Markenverletzung damit auch keine Rede sein kann.

Beide Urteile zeigen sehr deutliche Parallelen zu der Marke “Kleiner Bruder”.

Man kann und sollte sich gegen diese Abmahnungen wehren.

Auch das Markenrecht muss seine Grenzen haben und Freihaltungsgebote klarer definiert werden. Denn die derzeitige Rechtspraxis hat sehr nachhaltige negative Folgen für einen freien Markt und die Gesellschaft als ganzen. Sie geht auch gegen das Wesen des Markenrechts, da mit der UG die nur noch Markenrechte verwaltet liegt der Verdacht nahe, dass es sich um eine Wegwerffirma handelt, die man beim ersten Ärger einstampft und der geschädigte Abgemahnte selbst bei einem Prozessgewinn auf dem Schaden sitzen bleibt.